Bankangestellte verhindert Datenlieferung
Eine Bank wollte den US-Behörden Angestelltendaten herausgeben. Eine Bankangestellte verlangte beim zuständigen Einzelgericht, es sei ihrer Arbeitgeberin mit vorsorglicher Massnahme zu verbieten, die Daten herauszugeben. Das Einzelgericht trat nicht auf das Begehren ein. Die angerufene Oberinstanz wies die Sache zur Verfahrensfortsetzung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Ihrer Ansicht nach war das Massnahmegesuch gutzuheissen, sofern die Gesuchstellerin den von ihr nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil (zu dessen Begründung sie die Einschränkung der internationalen Bewegungsfreiheit behauptet) sowie den von ihr behaupteten Anspruch auf Nichtherausgabe von Daten glaubhaft gemacht hat.
Quelle:
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 03.03.2015 (LF150002-O/U)