Rückgängigmachung der Zuwendungen von 2011?
Der Schweizer Souverän hat sich am vergangenen Sonntag, den 14.06.2015, klar gegen die Einführung einer Eidg. Erbschaftsteuer von 20 Prozent ausgesprochen. Wir haben Sie bei der Lancierung 2011 umfassend informiert.
Ehemals sofortige Vermögensübertragungen wegen Rückwirkungsfrist der Initiative
Von den Notariaten wurde Ende 2011 vermeldet, dass sie Überstunden leisten mussten, weil in zahlreichen Familien Vermögenswerte mittels Schenkungen, Erbvorbezügen und Kaufgeschäften – mit oder ohne vorbehaltener Nutzniessung – auf die nächste Generation übertragen wurden. Betroffen waren vor allem Grundstücke, Unternehmen, Konto- und Depotbestände, aber auch Bargeld und Kunst. Die Spontanübertragungen mussten vor Beginn der am 01.01.2012 startenden, im Initiativtext verankerten Rückwirkungsfrist für lebzeitige Zuwendungen erfolgen.
Rückübertragungsabsichten der ehemaligen Schenker?
Es ist denkbar, dass verschiedene Familienoberhäupter oder Unternehmenspatrons ihre steuermotiviert übertragenen Vermögenswerte nach geschlagener Schlacht zurückerhalten möchten. Gründe für die Rückübertragungsabsichten werden ein Machtrevival, die Tiefzinsphase (im Gegensatz zu früher keine Kapitalerträge mehr) und die Verschlechterung der Wirtschaftslage bilden.
Rückübertragungsbereitschaft der Nachkommen?
Die Kinder dürften sich – sofern ihnen die Mittel nicht in irgend einer Form blockiert wurden – an die unverhofft existenzsichernden Vermögenswerte gewöhnt haben und – je nach Gegenstand – freiwillig oder zwangsläufig – neue Verpflichtungen eingegangen sein. Ob daher und aus anderen Gründen eine Rückgabewilligkeit besteht, wird sich im Einzelfall weisen müssen.
Unter Resolutivbedingung übertragene Vermögenswerte
Sofern und soweit möglich, wurden die Transaktionen unter der auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung) geschlossen, dass das Rechtsgeschäft bei Nichtannahme der Erbschaftssteuer-Initiative dahinfalle. Wo eine Rechtsübertragung bedingungsfeindlich war, behalfen sich die Parteien mit Rückübertragungsansprüchen wie Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht bzw. bei Schenkungen vertraglichen Rückfallrechten oder mit Rechtsgeschäften, die zwar abgeschlossen, aber nicht vollzogen wurden etc.
Rechtsgeschäfte von 2011 für Beurteilung massgebend
Ob und inwieweit die Rechtsgeschäfte von 2011 rückgängig gemacht werden können, hängt von der Ausgestaltung der Verträge ab.
Vorbehaltslose Vermögensübertragungen – Geltendmachung von Irrtum?
Anlässlich der Transaktionen von 2011 war man sich bewusst, dass je unverbindlicher diese organisiert wurden, desto eher später der Fiskus ein Umgehungsgeschäft werde annehmen können. Deshalb entschieden sich viele Eltern, die Mittel nicht bedingt, sondern vorbehaltslos auf die Kinder zu übertragen. Das Bewusstsein, dass die Erbschaftssteuerinitiative vom Stimmbürger nicht nur angenommen, sondern auch abgelehnt werden kann, war stets vorhanden. Lediglich das Stimmergebnis war nicht absehbar. Deshalb lag – von Spezialsituationen abgesehen – weder eine Täuschung noch ein Irrtum vor. Nach Juristensicht dürfte hier nicht ein Grundlagen-, sondern ein Motivirrtum vorliegen, der nicht im Nachhinein korrigierbar ist.
Steuerfalle
Bei Rückübertragungen von den Kindern an die Eltern ist zu berücksichtigen, dass für den „Transaktionsweg von unten nach oben“ in den meisten kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuerregelungen keine Steuerbefreiung und in den Grundsteuergesetzgebungen keine Steuerbefreiung bzw. kein Steueraufschub besteht. Die Abklärung der steuerlichen Implikationen sollte vor einer Rückabwicklung stattfinden.
Augenmerk der Steuerbehörden auch auf Vermögensveränderung in 2015
Es ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörden die Veranlagungsperiode 2015 hinsichtlich Rückübertragungs-Transaktionen einer genauen Prüfung unterziehen werden.
Zu erwartende Rechtsprechung
Man darf auf die zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, die in dieser Sache dereinst folgen wird, gespannt sein. – Wir werden das Thema im Rahmen der Gerichtsberichterstattung gegebenenfalls wieder aufnehmen.