Teil 7 – Bankpost und Genehmigung / Bankgeheimnis
Einleitung
In „Teil 6“ erläuterten wir die Sach- und Rechtslage bei „hängigen Prozessen“ und die unterschiedliche Handhabung von Aktivprozessen (Bank als Gläubiger und Kläger) und von Passivprozessen (Bank als Schuldner und Beklagte). Weiter wurde auf die Solidarhaft der Banken im Schuldnerstatus und die nutzbaren Möglichkeiten im Prozess gegen Banken hingewiesen.
In der Regel haben die Banken ihre Geschäftsprozesse mit ihren Kunden so gestaltet, dass abgerechnete Transaktionen, vermeldete Konto- und Depotbestände und sonstige Mitteilungen ohne Widerspruch binnen bestimmter Frist als genehmigt gelten (sog. „Genehmigungsfiktion“). Wollen Bankkunden die für sie bestimmten Bankkorrespondenzen bei der Bank abholen (sog. „Banklagernd-Post“), enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken ebenfalls eine Zugangsfiktion. Auf diese beiden Genehmigungsarten und ihr Handling im Rahmen der Bankenumstrukturierung ist nachfolgend näher einzugehen.
Genehmigungsfiktion der AGB
Die Allgemeinen Bestimmungen (AGB) der Banken enthalten meistens Bestimmungen, wonach entweder Beanstandungen über Transaktions-Ausführungen oder –Nichtausführungen binnen einer von der Bank festgelegten Frist als genehmigt gelten bzw. der Bankkunde allfälligen Schaden selber zu tragen hat.
Nicht nur die übertragende Bank, sondern auch die übernehmende Bank wird solche AGB’s führen. Für über den Stichtag laufende bzw. im Vermögensübertragungsinventar festgehaltene Geschäfte läuft die Genehmigungsfiktion via übernehmende Bank. Bei abgeschlossenen – und voraussichtlich nicht übernommenen Geschäftsvorfällen – wird sich der oft stattfindende Streit über Gültigkeit und Anwendbarkeit solcher einschränkender AGB’s auf die alte Bank beziehen. Dies betrifft auch deliktische Handlungen der Bankmitarbeiter, die u.E. vom Bankkunden nicht zu erwarten sind und für die sich die Bank auch nicht mittels Genehmigungsfiktion entlasten kann.
„Zugangsfiktion“ der „Banklagernd-Erklärung“
Oft wird zwischen der Bank und ihren ausländischen Bankkunden verabredet, dass als „banklagernd“ gehaltene Unterlagen per Dokumentendatum als zugestellt gelten würden. – Im konkreten Fall ist zu beurteilen, ob ein Zustellungssplitting „Altbank“ für „Altgeschäfte“ und „Neubank“ für „Neugeschäfte“ stattfindet oder, ob die „Neubank“ für die übernommenen Bankgeschäfte auch die „banklagernde Korrespondenzauslieferung zu übernehmen hat; der Bankkunde darf vom Servicegedanken ausgehend erwarten, dass die übernehmende Bank ihm auch die „banklagernde Post“ aus der Zeit vor dem Vermögensübertragungsstichtag beim nächsten Besuch ausliefert.
Bankkundengeheimnis
Das Bankkundengeheimnis (kurz auch Bankgeheimnis) schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Bankkunde, weil die Bankdaten als persönlichkeits-sensibel gelten oder galten. Bekanntlich ist das Bankgeheimnis unter die Sanktion einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gestellt (BankG 47).
Grundsätzlich ist das Bankkundengeheimnis zu achten. Bankdaten dürfen von den Bankmitarbeitern nur nach ihrer Entbindung durch den Bankkunden Dritten offenbart werden. Vorbehalten bleiben bekanntlich die nationale oder internationale Rechts- und Amtshilfe in Fiskalsachen.
Sowohl für die übertragende als auch die übernehmende Bank gilt das Bankkundengeheimnis und es wirkt sowohl für zurückliegende wie künftige geschützte Daten und Informationen.
Zwischenfazit
Bei der Bankpostzustellung läuft es bei der Umstrukturierung ab wie bei einem Bankwechsel zu einer Drittbank. Bei der ursprünglichen, übertragenden Bank laufen Bankpostzustellung und Information sowie Bankgeheimnis bis zur Konto- und Depotsaldierung. Bei der übernehmenden Bank gelten – bis zu einer Änderung – die nämlichen Regeln ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. übernahme der Kundenportfolios.
Folgende Artikel werden in nächster Zeit zum Thema Bank auf law-news.ch publiziert:
- Allgemeines – Der Restrukturierung folgt die Umstrukturierung
- Parteiwechsel / zwei Bankenpartner bei internationaler Ausrichtung?
- Products and Services
- Strukturierte Produkte
- Retrozessionen
- Hängige Prozesse
- Bankpost und Genehmigung / Bankgeheimnis
- Aktenlage / Datenschutz / Information
- Schlussbemerkungen