Einleitung
Wichtiger als der Betriebskostenpunkt ist das noch nicht gebannte Risiko, dass das manipulationsbetroffene Fahrzeug – vor allem bei einer Motoren-Nachbesserungserfolglosigkeit – die Verkehrszulassung verlieren oder nur noch eingeschränkt verkehren könnte.
Abgas-Skandal im Überblick
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- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Eine Auslegeordnung
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Rückruf
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Gewährleistungsrechte
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Verkehrsabgaben-Erhöhung?
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Eigenimport + Zulassungsverbot
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Betriebsbeschränkungen oder Zulassungsentzug?
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Mehr Treibstoffverbrauch + weniger Leistung nach Nachbesserung?
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Wiederverkaufswert / Wertverlust?
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Verhältnismässiges Vorgehen der Zulassungsbehörden
Bereits das „vorläufige Zulassungsverbot“ des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) für einen reduzierten Kreis von Fahrzeugen ist eine Folge des verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der „Verhältnismässigkeit“. Die Interessenabwägung der Umweltvorgaben im Verhältnis zu den Nutzerinteressen am uneingeschränkten Fahrzeugbetrieb ist eine Ermessenssache und nicht leicht vorzunehmen.
Mögliche Massnahmen
Erbringen die Rückruf-Nachbesserungen nicht die EURO5-Kompatibilität, werden die Zulassungsbehörden nicht um gewisse Einschränkungen umhinkommen. – Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende bewilligungstechnischen Massnahmen denkbar:
- individuelle Fahrzeugkontrolle, mit Abgastests
- Betriebsbeschränkungen?
- EU-Norm-Rückstufung (Downgrading auf EURO4)?
- Entzug der Betriebsbewilligung (Verkehrszulassung)?
Der Entzug der Verkehrszulassung wäre die Ultima ratio.
Individuelle Fahrzeugkontrolle, mit Abgastests
Anstelle einer „Kollektivbestrafung“ aller betroffenen Fahrzeugkäufer ist – auch weil die Abgasdiagnose-Software manipuliert wurde – die Einführung eines Abgastests für die fraglichen Fahrzeugtypen wahrscheinlich das adäquateste und einzelfall-gerechteste Korrekturmittel. Es scheint bei diesen Fahrzeugen kein Verlass auf eine wirksame Selbstdiagnose, weshalb nichts anderes bleibt, als die individuelle Abgasprüfung – wie bisher – durch periodische Kontrolle bei den Strassenverkehrsämtern durchführen zu lassen.
Weiterführende Informationen
- Auto Services | auto-recht.ch
Betriebsbeschränkungen?
Nutzungseinschränkungen könnten in folgende Richtungen zielen:
- Kein Zugang zu den Umweltzonen
- Geschwindigkeitsbeschränkungen (ohne Verkehrsgefährdung)
- reduzierte Höchstgeschwindigkeit
- ä.
EU-Norm-Rückstufung?
Einfacher als die individuelle Fahrzeugkontrolle mit Abgastests oder die vorerwähnten Betriebsbeschränkungen wäre eine EU-Norm-Rückstufung
- Klassifikations-Downgrading auf EURO4?
- Sollten die angeblich betroffenen Motoren auch mit korrekter Self-Control-Software die EURO5-Werte nicht erfüllen, müsste nebst der Anpassung der Selfcontrol-Software ein Eingriff in die Motorensteuerung bzw. ein nachträgliches Motoren-Upgrading erfolgen
- Gelängen technische Motorenanpassungen nicht, könnte logisch betrachtet ein Klassifikations-Downgrading auf EURO4-Status mit all seinen wirtschaftlichen Folgen drohen
- Eine weitere Lösungsmethode könnte sein, dass die EURO5-Anforderungen angepasst werden
- Risikoabwägung der betroffenen Besitzer
- Alle Besitzer dieser Fahrzeuge müssen daher eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die technischen Massnahmen abwarten oder das Auto sofort mit Verlust verkaufen wollen.
Entzug der Betriebsbewilligung (Verkehrszulassung)?
Eine solche Massnahme ist für die betroffenen Autobesitzer, den Konzern, seine Mitarbeiter und die Aktionäre nicht zu erhoffen. Es wäre ein Super-GAU. Denkbar wären angesichts des Marktanteils und der Betroffenheit auch von Nutzfahrzeugen sogar Versorgungsschwierigkeiten.
Wie eingangs erwähnt, dürfte dieses Vorgehen nur die Ultima ratio, d.h. das letzte Mittel bzw. der letzte Ausweg sein.
Fazit
Jede Art von Zulassungsbeschränkung und in extremis der Zulassungsentzug sind einschneidend. Daran zu denken ist nur, wenn die Nachbesserung absolut erfolglos bleiben würden, was keiner hofft und der Einfluss auf die Umwelt einen Grad erreicht, der nicht in Kauf genommen werden kann.
Weiterführende Informationen
- Grundlagen Autorecht
- Fahrzeugausrüstung | verkehrs-recht.ch
04.11.2015 16:50