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Verkehrsrecht

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Abgas-Skandal: Rückruf

Datum:
04.11.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Abgas-Skandal, Abgasmanipulation, ASTRA, Dieselmotoren, Vorläufiges Zulassungsverbot
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Schweiz beschränkte sich bisher auf ein vorläufiges Zulassungsverbot. Ausgenommen davon sind bereits zugelassene oder sich im Occasionshandel befindliche Fahrzeuge. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat nach weitergehender Vorankündigung nun einzig das Schlupfloch, dass keine neu importierten betroffenen Autos zugelassen werden können, gestopft.

Demgegenüber hat das deutsche Kraftfahrtbundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für alle in Deutschland betroffenen Fahrzeuge angeordnet; dieser verpflichtende Rückruf soll im Januar 2016 starten. Die vom VW-Konzern vorgeschlagene freiwillige Reparatur bzw. Umrüstung genügte indessen dem KBA nicht. Vielmehr müssen in Deutschland die betroffenen Fahrzeugbesitzer aktiv und schriftlich zum Werkstattbesuch (Rückruf) aufgefordert werden. – Ob eine solche Auflage an den oder die schweizerischen Importeure durch die zuständige schweizerische Behörde ergeht, ist bis zur Stunde nicht bekannt.

Rückruf / Rechtsnatur

Der Rückruf ist nichts anderes als die „Aufforderung zur Nachbesserung“, also das Fahrzeug in der Vertragswerkstatt zur Mängelbehebung vorbeizubringen ist.

Der Vertragshändler darf, weil meistens im Autokaufvertrag so vorgesehen, die Beseitigung des Mangels durch Reparatur, Um- oder Nachrüstung versuchen.

Rechtliches

Im Neuwagengeschäft wird in den Autokaufverträgen in der Regel die Nachbesserung verabredet. Das Nachbesserungsrecht ermöglicht esdem Neuwagenverkäufer, den Mangel durch Reparatur zu erledigen, selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten (zB Zulieferer).

Die rechtlichen Implikationen können nachgelesen werden unter:

Rückruf-Mitteilung

Gemäss Pressemitteilung wird der VW-Konzern die betroffenen Fahrzeugkäufer für den Rückruf informieren.

Umrüstungsmassnahmen und Rückruf-Zeitpunkt

Der Konzern wird eine Liste der Umrüstungsmassnahmen den Zulassungsstellen vorlegen und mit diesen abstimmen müssen, welche technischen Massnahmen im Einzelnen notwendig und ausreichend sind.

Erst danach wird der Konzern über die Hard- und Software-updates und -upgrades informieren und zum Rückruf schreiten können.

Berücksichtigung der Rückrufs-Aufforderung

Die Rückrufaktion ist dann verpflichtend, wenn die Zulassungsbehörde sie anordnet. Andernfalls liegt eine sog. Obliegenheit vor: Der Autokäufer ist nicht verpflichtet, dem Nachbesserungsangebot nachzukommen. Die Nichtbeachtung verschlechtert allenfalls seine Position.

Erfolgschancen der Um- oder Nachrüstung

Die Erfolgschancen des Rückrufvorhabens sind heute noch nicht abschätzbar. Es ist zu hoffen, dass der Um- bzw. Nachrüstung Erfolg beschieden ist.

Bei Misslingen leben die Gewährleistungsansprüche wieder auf. Die Rechtsfolgen einer misslungenen Nachbesserung lassen sich nachlesen unter:

Die Anzahl Nachbesserungsversuche richtet sich nach den konkreten bzw. individuellen Verhältnissen.

Ausserordentliche MFK?

Noch nicht bekannt ist, ob die Um- oder Nachrüstung als „technische Änderung“ zu qualifizieren ist, die zu einer ausserordentlichen Motorfahrzeugkontrolle verpflichtet.

Vgl. hiezu § 34 Abs. 2 lit. c und ev. lit. d VTS (siehe Link in Box)

Umrüstungskosten

Dem Vernehmen nach hat der VW-Konzern zugesichert, dass den betroffenen Kunden für die rückrufbedingten Umrüstungen keine Kosten entstünden.

Fazit

Dem Nachbesserungsvorhaben sollte nicht vorgegriffen und die in Aussicht genommenen Massnahmen ermöglicht werden. Es ist Sache jedes betroffenen Autobesitzers wie er mit der Sache umgeht. Erfahrungsgemäss ist nur eine sachliche Handhabung der Angelegenheit zielführend. Emotionen sind meistens kontraproduktiv. Die Mitarbeiter des Vertragshändlers müssen ohne eigenes Verschulden oder Verschulden ihres Arbeitgebers die nicht gewünschte Angelegenheit bewältigen. Unmut-Äusserungen werden daher wohl kaum etwas bewirken.

04.11.2015 12:50

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