Als a.o. MFK-Anlässe gelten:
Freiwillige Prüfung
- Auf Begehren des Halters/Halterin (z.B. vor Halterwechsel)
Technische Änderungen
- Fahrzeugänderungen oder –anpassungen
- siehe Box
Tuning
- Vergleiche AUTO-TUNING-Fahrzeugzulassungsrecht
Oldtimer (Veteranenfahrzeuge)
- Vergleiche AUTOWAHL-Occasionen
VTS 34 Abs. 2
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
- Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
- Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
- Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
- das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
- alle weiteren wesentlichen Änderungen.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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