SVG 90, SVG 34, VRV 12 und VRV 8 – Präzisierung der Rechtsprechung zum parallelen Kolonnenverkehr
Das Bundesgericht hat in BGE 6B_374/2015 einen Automobilisten, der auf der dreispurigen Autobahn A1-Ost von der mittleren Überhol- auf die Normalspur wechselte und dort am Kolonnenverkehr der beiden Überholspuren vorbeifuhr, vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freigesprochen.
Das Bundesgericht stellte dabei auf das Gesamtverkehrsaufkommen ab. In der Begründung des Bundesgerichtes sind folgende Kriterien bzw. Voraussetzungen auszumachen:
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Mehr als zwei gleich gerichtete Fahrspuren
- Paralleler Kolonnenverkehr
- Paralleler Kolonnenverkehr ist anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind
- Ohne Bedeutung sind dabei:
- Nicht identische Abstände zwischen den Fahrzeugen auf beiden Fahrspuren
- Verkehrsbedingt geringfügige Geschwindigkeitsdifferenzen auf den Fahrstreifen
- Konkrete Verhältnisse des Gesamtverkehrsaufkommens, die sich dem Fahrzeuglenker bieten
- Ohne Bedeutung sind dabei:
- Paralleler Kolonnenverkehr ist anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind
- Vorbeifahrverhalten (bei der Berücksichtigung des Rechtsfahrgebotes)
- Passives Vorbeifahren auf der Normalspur
- konstante Geschwindigkeit
- in Irrelevanz davon, ob bzw. dass die Abstände zwischen den Fahrzeugen auf der Normalspur grösser sind als zwischen denen auf der linken (und mittleren) Überholspur
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Fahrverhalten
- Kein rücksichtsloses Fahrverhalten des Lenkers
- Sonstiges Verhalten
- sonst kein schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten des Autofahrers
- Obiter dictum
- Für künftige Fälle hielt das Bundesgericht sodann (an die Adresse der Strafuntersuchungsbehörden und die Ämter für Administrativmassnahmen) fest:
- „Selbst wenn man im vorliegenden Fall das „passive Überholen“ oder Rechtsvorfahren als Verkehrsregelverletzung qualifizieren würde, liesse sich weder ein schweres Verschulden noch grobe Fahrlässigkeit bejahen“ (Erw. 5.4).
- Für künftige Fälle hielt das Bundesgericht sodann (an die Adresse der Strafuntersuchungsbehörden und die Ämter für Administrativmassnahmen) fest:
Das Bundesgericht meinte ferner:
„Andernfalls würden insbesondere die das Rechtsfahrgebot und häufig die Abstandsvorschriften ignorierenden Fahrer auf der mittleren Überholspur privilegiert, bei denen aufgrund (zu) geringer Abstände zwischen den Fahrzeugen paralleler Kolonnenverkehr mit der linken Überholspur zu bejahen wäre, mit der Folge, dass sie sowohl links (die auf der Normalspur fahrenden Autos) als auch rechts (die auf der zweiten Überholspur fahrenden Autos) überholen dürfen. Der vorschriftsmässig auf der Normalspur fahrende Fahrzeuglenker kann jedoch nicht für ein Vorfahren gebüsst werden, weil er das Rechtsfahrgebot einhält und Abstandsvorschriften beachtet“ (Erw. 4.2.1).
Weitere Befassung mit der Thematik:
Wer viel auf starkbefahrenen, dreispurigen Autobahnen unterwegs ist, sollte die instruktiven Entscheid-Erwägungen lesen (siehe Link).
Die Urteilsbegründung beschlägt nicht nur die Problematik des Rechtsüberholverbotes, sondern auch der Verkehrsflusssteuerung generell. Sie führt unweigerlich zur Frage, ob auf solchen Autobahnen das Rechtsüberholverbot abgeschafft und – wie in den USA – die Wahl der Fahrspur den Fahrern überlassen werden soll (Ausgleichsfunktion/Selbststeuerung). Diesfalls wären Gesetz- und Verordnungsgeber gefordert.
Quelle
Urteil 6B_374/2015 vom 03.03.2016 = BGE 142 IV 93 ff.
Weiterführende Informationen
- 6B_374/2015 | relevancy.bger.ch
- Rechts Überholen
- Bussen
- Bussenkatalog