Gesetzliche Grundlage
- SVG 35 Abs. 1
- VRV 8 Abs. 3, 36 Abs. 5 lit. a
Grundsatz
Überholt wird links. Rechtsüberholen ist grds. verboten!
Ausnahme
Rechts zu überholen sind:
- Fahrzeuge, die nach links eingespurt haben
- links gehende Fussgänger
- fahrende Strassenbahnen, sofern möglich
- an Haltestellen mit Schutzinseln stehende Strassenbahnen
Hinweis
Beim Fahren in parallelen Kolonnen ist es gestattet rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. (Nicht aber das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen!)
Kasuistik | ||
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BGE 126 IV 192 | Fahrzeugführer, der bei dichtem Feierabendverkehr, zwei Fahrzeuge eventualvorsätzlich rechts überholt hat. | grobe Verkehrsregelverletzung |
BGE 94 IV 124 | Fahrzeugführerin, die ihre Fahrt auf dem rechten Fahrstreifen beschleunigt, obwohl ein anderes Fahrzeug im Begriffe war, sie auf der linken Fahrspur zu überholen. | Wenn nötig, muss die Rechtsfahrende ihre Fahrt verlangsamen, um ein Rechtsüberholen zu vermeiden! |
BGE 6B_374/2015 | Lenker, der auf einer dreispurigen Autobahn bei Kolonnenbildung auf der Normalspur mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz (passiv) rechts vorbeifuhr | Freispruch vgl. Verkehrsrecht – Rechtsvorbeifahren ist nicht Rechtsüberholen |