Patent als Zwangsvollstreckungsgegenstand
Grundsätzlich können Patente Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein. Ist die Schutzdauer des Patents abgelaufen, so bildet es nicht mehr ein zwangsvollstreckungsrechtlicher Vermögensteil. Dem Umstand, dass ein Patentinhaber nach Ablauf der Schutzdauer eventuell rückwirkend sollte Ansprüche, zB Schadenersatzforderungen aus Patentverletzungen während der Schutzfrist, geltend machen können, ändert nichts an der fehlenden Verarrestierbarkeit des abgelaufenen Patents. Es ist zu unterscheiden in:
- Patentrecht als sog. „Stammrecht“
- Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche
Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche bestehen nach ihrer Entstehung als selbständige Rechte, die – genügend spezifiziert – ebenfalls Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können. – Wird in einem Arrestbegehren verlangt, dass Patente „einschliesslich aller Rechte und Ansprüche daraus“ zu verarrestieren sind, so sind in dieser Form allfällige Ersatzansprüche zu wenig genau spezifiziert (Anm. Redaktion: fehlende Angaben zu Schuldner und Quantitativ), als dass sie ihrerseits der Verarrestierung zugänglich wären.
Quelle
BGE 5A_652/2015 vom 13.05.2016
Weiterführende Informationen
- BGE 5A_652/2015 vom 13.05.2016 | polyreg.ch
- Arrestgegenstand