OR 718a Abs. 2 + HRegV 119 Abs. 1 lit. g – Bestätigung der Rechtsprechung
Im Handelsregister können Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, eingetragen werden.
Eine solche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung ist im Lichte der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 121 III 368 und der neuen Handelsregisterverordnung (HRegV) zulässig.
Quelle
BGE 142 III 204 ff. = BGE 4A_536/2015 vom 03.03.2016
Weiterführende Informationen
- 4A_536/2015 vom 3. März 2016 | servat.unibe.ch
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