Einleitung
Kaufmännische Stellvertretung ist die Vertretung aus dem Rechtsgebiet des Handelsrechts.
Zur kaufmännischen Stellvertretung ist vorweg folgendes Grundsätzliches festzuhalten:
- Anwendbarkeit auch hier der Regeln der allgemeinen Stellvertretung (OR 32 ff.), sofern und soweit nicht besondere Vorschriften vorgehen
- vgl. OR 40
- Personen
- Als Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Handelsreisende sind nur natürliche Personen zugelassen
- Keine Erteilung an juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften möglich
- Hauptmerkmal
- standardisierte, typisierte Vollmacht, aus Gründen der Rechtssicherheit
- Umfang der Vollmacht
- Der Vollmachtsumfang ist gesetzlich umschrieben (vgl. OR 459 Abs. 1, OR 462 Abs. 1 und OR 348b Abs. 2)
- Beschränkungen des Vollmachtsumfangs
- Grundsatz
- Beschränkungen haben gegenüber dem gutgläubigen Dritten keine Wirkungen
- Der gutgläubige Dritte kann sich auf den gesetzlich umschriebenen Vollmachtsumfang berufen (OR 459 Abs. 1)
- Ausnahme
- Zerstörung des guten Glaubens durch Mitteilung der Beschränkung, zB mittel Zirkular
- Grundsatz
- Bestimmte Spezialgeschäfte
- Zu vertretende Spezialgeschäfte, die den gesetzlich bestimmten Vollmachtsumfang überschreiten, bedürfen für eine Auftreten des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten einer ausdrücklichen Vollmacht
- Vgl. OR 459 Abs. 2 und OR 462 Abs. 2
- Ausdrücklichkeit = Schriftform = Durchbrechung des Grundsatzes der Formfreiheit
- Zu vertretende Spezialgeschäfte, die den gesetzlich bestimmten Vollmachtsumfang überschreiten, bedürfen für eine Auftreten des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten einer ausdrücklichen Vollmacht
Die Einzelheiten werden erläutert unter: