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Vertretungsrecht / Vollmachten

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KAUFMÄNNISCHE STELLVERTRETUNG

Erstellungsdatum:
11.06.2014
Aktualisiert:
15.11.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Kaufmännische Stellvertretung ist die Vertretung aus dem Rechtsgebiet des Handelsrechts.

Zur kaufmännischen Stellvertretung ist vorweg folgendes Grundsätzliches festzuhalten:

  • Anwendbarkeit auch hier der Regeln der allgemeinen Stellvertretung (OR 32 ff.), sofern und soweit nicht besondere Vorschriften vorgehen
  • Personen
    • Als Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Handelsreisende sind nur natürliche Personen zugelassen
    • Keine Erteilung an juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften möglich
  • Hauptmerkmal
    • standardisierte, typisierte Vollmacht, aus Gründen der Rechtssicherheit
  • Umfang der Vollmacht
    • Der Vollmachtsumfang ist gesetzlich umschrieben (vgl. OR 459 Abs. 1, OR 462 Abs. 1 und OR 348b Abs. 2)
    • Beschränkungen des Vollmachtsumfangs
      • Grundsatz
        • Beschränkungen haben gegenüber dem gutgläubigen Dritten keine Wirkungen
        • Der gutgläubige Dritte kann sich auf den gesetzlich umschriebenen Vollmachtsumfang berufen (OR 459 Abs. 1)
      • Ausnahme
        • Zerstörung des guten Glaubens durch Mitteilung der Beschränkung, zB mittel Zirkular
    • Bestimmte Spezialgeschäfte
      • Zu vertretende Spezialgeschäfte, die den gesetzlich bestimmten Vollmachtsumfang überschreiten, bedürfen für eine Auftreten des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten einer ausdrücklichen Vollmacht

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