Ausschlagung der Erbschaft führt zu Konkurs der toten Person
Gemäss ZGB 566 I ist die Ausschlagung eines Erbes die Erklärung, dass die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses verweigert wird. Diese ist an die zuständige Behörde zu richten. Die Frist für eine Ausschlagung beträgt drei Monate.
Wird ein Erbe von allen gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben ausgeschlagen, gerät das Vermögen der verstorbenen Person in Konkurs. Die Ausschlagung ist für die Erben insofern attraktiv, als dass sie kein Risiko tragen, allfällige Schulden des Erblassers übernehmen zu müssen. Auch wird der Nachlass dadurch vom Konkursamt liquidiert und für die Erben entsteht somit kein Aufwand. Einen allfälligen Aktivenüberschuss aus dem Nachlass erhalten die Erben trotz Ausschlagung (ZGB 573 II).
Die Ausschlagungen in den letzten Jahren zeigen eine stark steigende Tendenz. Ebenfalls hat sich die Anzahl Konkurse wegen Erbschaftsverzicht in den letzten fünf Jahren um 30 % erhöht.
Fazit
Die Ausschlagung ist auch falls keine Schulden vorliegen, für die Erben ohne emotionale Bindung zum Erblasser eine Möglichkeit, den Nachlass ohne Aufwand liquidieren zu lassen und trotzdem davon zu profitieren.
Quelle
- Fischer Andrea und Kohler Franziska, Wenn Tote in Konkurs gehen, Tagesanzeiger unter Wenn Tote in Konkurs gehen | tagesanzeiger.ch