Ausschlagung bedeutet, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die Annahme einer Erbschaft (ZGB 566 I)) oder die Annahme eines Vermächtnisses (ZGB 577 i.V.m. ZGB 566 I) zu verweigern.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers wird die Ausschlagung vermutet (ZGB 566 II) und der Erbe muss, falls er dennoch die Erbschaft annehmen will, dies gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich erklären.
Ausschlagungsbefugnis
Alle Erben, gesetzliche und eingesetzte, können die ihnen zufallende Erbschaft ausschlagen (ZGB 566 I). Die Ausschlagungsbefugnis ist vererblich (ZGB 569 I).
Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis tritt in folgenden Fällen ein (ZGB 571):
- innerhalb der Ausschlagungsfrist:
- Einmischung (Aneignung von Erbschaftssachen)
- Handlungen, die über die blosse Verwaltung des Nachlassvermögens hinausgingen
- Verheimlichung von Nachlassgegenständen
- mit unbenutztem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
Der Erwerb der Erbschaft bedarf in folgenden Fällen, bei den die Ausschlagung vermutet wird, der ausdrücklichen Annahme:
- Amtlich festgestellte oder sonst wie offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Erblassers (ZGB 566 II)
- Ausschlagung aller vorgehenden gesetzlichen Erben zugunsten der nachgehenden:
- Annahmefrist für die nachgehenden Erben, 1 Monat (ZGB 575)
- Ausschlagung der Erbschaft durch die Nachkommen:
- Annahmefrist für den überlebenden Ehegatten, 1 Monat (ZGB 574)
Schlägt der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es – anderer Wille des Erblassers vorbehalten – für den Beschwerten weg (ZGB 577).
Frist und Formen
Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate seit Kenntnis des Todes für die gesetzlichen Erben und seit der amtlichen Mitteilung für die eingesetzten Erben (ZGB 567). Aus wichtigen Gründen kann die Frist erstreckt oder neu angesetzt werden (ZGB 576).
Die unbedingte und vorbehaltslose Ausschlagungserklärung ist mündlich oder schriftlich zuhanden der zuständigen Behörde abzugeben (ZGB 570).
Folgen der Ausschlagung
Der ausschlagende Miterbe verliert seine Erbenstellung. Sein ausgeschlagener Erbteil vererbt sich, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (ZGB 572 II).
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben den Nachlass aus, so wird er vom Konkursamt liquidiert (ZGB 573 I). Ein Überschuss ist vom Konkursamt trotz Ausschlagung den ursprünglich Berechtigten auszuliefern (ZGB 573 II).
Für die Gläubiger des Erblassers und die Gläubiger des Erben bestehen bestimmte Schutzbestimmungen (vgl. ZGB 578 f.).
Weiterführende Informationen
» Verweigerung der Erbschaftsannahme / Ausschlagung der Erbschaft