Verfahrensnatur. Novenrecht. Früheres Absetzungsverfahren
Die vom Gericht zu beurteilenden dogmatischen Eckdaten der gerichtlichen Absetzung eines Stockwerkeigentums-Verwalters im konkreten Fall ergaben folgendes:
- Rechtsnatur des Verfahrens
- (untypisches) Summarisches Verfahren für die Klage auf Absetzung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach ZGB 712r
- ohne Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung
- ohne strikte Beschränkung der Beweismittel, zB auf Urkunden.
- (untypisches) Summarisches Verfahren für die Klage auf Absetzung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach ZGB 712r
- Novenrecht
- Neue Tatsachen können nach den ZPO-Vorschriften eingebracht werden, sofern und soweit sie sich erst nach der Versammlung gemäss ZGB 712r Abs. 2 verwirklicht haben.
- Auswirkungen eines Vergleichs der Parteien in einem früheren Absetzungsverfahren auf den Verfahrensgegenstand
- Im Falle des Vergleichs einer Stockwerkeigentümer-Minderheit mit der Stockwerkeigentümer-Mehrheit über die Verwaltungsabsetzung in einem früheren Verfahren können die bereits damals geltend gemachten Pflichtverletzungen der Verwaltung im neuen Absetzungsverfahren nicht mehr eingebracht werden.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 07.06.2016
LF150072
in ZR 115 (2016) Nr. 35 S. 165 ff.
(Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen)