Sie befinden sich: Home » Kein Dahinfallen der Feststellungsklage nach SchKG 85a bei Konkurseinstellung mangels Aktiven
SchKG 206 f. und SchKG 230 Abs. 4
Eine vor Konkurseröffnung angehobene Feststellungsklage nach SchKG 85a fällt nicht dahin, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird. Eine juristische Person verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht mit ihrer Löschung im Handelsregister, sondern erst durch die Beendigung der Liquidation.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
Beschluss vom 16.06.2016
PP160012
in ZR 115 (2016) Nr. 41 S. 179
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