Deklaratorische Wirkung der HR-Löschung
Die Aktiengesellschaft (AG) als juristische Person verliert ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Beendigung der Liquidation; die Löschung im Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Literatur
- VON DER CRONE HANS-CASPAR, Aktienrecht, 2014, § 14 N 72, mit Verweis auf ZK OR-BUERGI / NORDMANN, N 3 + 7 zu OR 746
Judikatur
- BGE 90 II 247, Erw. 2 und 3
- ZR 95 (1996) Nr. 29
- ZR 115 (2016) Nr. 41 S. 179
Weiterführende Informationen
Löschungsanmeldung
Das Liquidationsverfahren findet seinen Abschluss mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister (HR).
Die Löschung darf erst nach Vorliegen folgenden Dokuments erfolgen:
- Auflösungsbeschluss
- Schuldenruf (OR 742)
- Beachtung Sperrjahr (OR 745)
- Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Liquidationsvorschriften.
Eine Ausnahme bildet:
- Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten
- Die Saldoquittungen und Löschungsermächtigungen der Fiskalämter.
HR-Anmeldungen ohne Auflösungsbeschluss:
Beurteilung als » Faktische Liquidation
Aktenaufbewahrung
Die Geschäftsbücher und Akten der liquidierten Gesellschaft sind während 10 Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren (OR 747).
Die Liquidatoren teilen den Handelsregisterbehörden den Aufbewahrungsort mit.
Wiedereintragung
Falls nach Löschung neues Gesellschaftsvermögen und/oder nicht getilgte Verbindlichkeiten bekannt werden, kann nach Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses die Gesellschaft durch den Richter wieder eingetragen werden und es leben die Pflichten der Liquidatoren wieder auf.