Die rechtskräftige Einstellung des Konkursverfahrens zeitigt folgende Wirkungen:
Konkursschluss
- Verfahren
- Das Konkursverfahren gilt als geschlossen
- Meldepflichten / HR-Publikation im SHAB
- Das Konkursamt macht nach unbenutztem Ablauf der Durchführungsfrist gestützt auf HRegV 158 Abs. 1 lit. d eine Meldung an das Handelsregisteramt
- Anschliessende Publikation des Konkurseinstellung mangels Aktiven durch das Handelsregisteramt (vgl. BGE 130 III 485, Erw. 2.1)
- Kosten
- Das Konkursamt hat über seine Kosten abzurechnen und
- einen allfälligen Überschuss dem Gläubiger auszubezahlen
- den Fehlbetrag zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben
- Das Konkursamt hat über seine Kosten abzurechnen und
- Juristische Personen: Wiedereinstellung der Organe in ihre Rechte
- Die Organe der Gemeinschuldnerin werden wieder in die Rechte der aufgelösten Gesellschaft gesetzt
- Sie erhalten wieder die Verfügungsgewalt über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft
Vor Konkurseröffnung angehobene Betreibungen
- Grundsatz
- Es leben die Betreibungen wieder auf (vgl. auch BGE 5A_840/2015)
- Ausnahme
- Der Gläubiger, welcher den Ex-Gemeinschuldner mit der Betreibung auf Pfändung verfolgen will, hat im Fall, dass durch die Konkursandrohung (oder den Zahlungsbefehl für Wechselbetreibung oder für Pfandverwertungsbetreibung) eine andere Betreibungsart bestimmt worden ist, keine Wahl: Er muss eine neue Betreibung gemäss SchKG 230 Abs. 3 einleiten (vgl. BGE 5A_784/2015)
- Fristbeginn
- Die Frist für das Fortsetzungsbegehren in einer wiederauflebenden Betreibung beginn zu laufen, wenn das Eidgenössische Amt für das Handelsregister den Eintrag der Einstellung im Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht (vgl. BGE 5A_840/2015)
- Fristenlauf
- Es wird bei den Fristen die Zeit zwischen Konkurseröffnung und Verfahrenseinstellung nicht mitberechnet.
ACHTUNG
- Juristische Personen oder eine KollG oder KommG werden nach Einstellung des Konkurses im Handelsregister gelöscht, sofern niemand Einspruch erhebt (HRVo 66) bzw. das Spezialliquidationsverfahren nach SchKG 230a abgeschlossen ist.
- Gläubiger ungesicherter Forderungen werden Einspruch erheben, um ihre Ansprüche auf dem Wege einer Betreibung auf Pfändung verfolgen zu können.
Literatur
- VON DER CRONE HANS-CASPAR, Aktienrecht, 2014, § 14 N 72, mit Verweis auf ZK-OR BUERGI/NORDMANN, N 3 und 7 zu Art. 746
- WOHLFAHRT HEINER /MEYER CAROLINE B., BSK SchKG II, N 32 zu SchKG 207
Judikatur
- BGE 90 II 247 Erw. 2 und 3
- BGE 5A_784/2015 vom 15.01.2016 (Fortsetzung auf Pfändung nach Konkurseinstellung mangels Aktiven)
- BGE 5A_840/2015 vom 22.02.2016 (Wiederaufleben der Betreibungen)
- ZR 115 (2016) Nr. 41 S. 179 (kein Dahinfallen der Klage nach SchKG 85 bei Konkurseinstellung mangels Aktiven vor erledigter Liquidation, trotz HR-Löschung)