ZGB 261 Abs. 1 / ZGB 779c
Der Untergang des Baurechts infolge Heimfalls stellt keine Veräusserung im Sinne von OR 261 Abs. 1 dar.
War der Heimfall für den Mieter vorhersehbar, kommt ein Mietvertragsübergang analog eines Eigentümerwechsels gemäss OR 261 Abs. 1 nicht in Betracht. Entsprechend geht das Mietverhältnis nicht auf den Grundeigentümer über.
Quelle
BGE 4A_553/2015 vom 10.03.2016 = BGE 142 III 329 ff.
Weiterführende Informationen
- BGE 142 III 329 ff. | relevancy.bger.ch
- Gesetzliche Ausgestaltung Baurechtsdienstbarkeiten
- Eigentümerwechsel