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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Einrede mangelnden neuen Vermögens gilt auch als Schuldbestreitung

Datum:
01.12.2016
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Rechtsvorschlag, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 75 + SchKG 265a

Der Rechtsvorschlag des Betriebenen mit der Formel „Rechtsvorschlag nicht zu neuem Vermögen gekommen“, so ist dies als Einrede mangelnden neuen Vermögens und als Bestreitung der Schuld zu verstehen. Diese Praxis besteht zugunsten des Schuldners.

Will der Schuldner in einer neuen Betreibung für die Verlustscheinforderung die Einrede mangelnden Vermögens erheben, genügt die Erklärung „kein neues Vermögen“. Mit dieser Einrede hemmt der Schuldner die Eintreibbarkeit auf dem Betreibungswege.

Erhebt der Schuldner hingegen lediglich „Rechtsvorschlag“, so wird angenommen, er bestreite nur die Schuld und verzichte auf die Einrede mangelnden neuen Vermögens.

Sodann wird in der Praxis zugunsten des Schuldners gefolgert, dass der Rechtsvorschlag, der nur die Einrede und sonst keine weitere Bestreitung enthält, auch als gegen die Forderung gerichtet gilt.

In casu erwies sich die Konkursandrohung als nichtig, weil der umfassende Rechtsvorschlag (Einrede mangelnden Vermögens und Bestreitung der Schuld) nicht durch Rechtsöffnung beseitigt worden war.

Quelle

Entscheid ABS 16 152 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 20.06.2016

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