Wirtschaftliche Gesundung
Der Schuldner, über den der Konkurs eröffnet wurde, soll sich nach dem Konkurs wirtschaftlich und sozial erholen können. – Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, sollten deshalb nur dann wieder in Betreibung gesetzt werden, wenn er zu sog. „neuem Vermögen“ gelangt ist (vgl. SchKG 265 f.). Ist der Schuldner nicht zu „Neuem Vermögen“ gekommen, kann er „Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens“ erheben (SchKG 75).
Neue Schulden
Wird der Schuldner für Schulden betrieben, die er nach der Eröffnung des früheren Konkurses einging, ist die Einrede des mangelnden neuen Vermögens unzulässig.
Für „neue Schulden“ darf der Schuldner immer uneingeschränkt betrieben werden.
Neues Vermögen vorhanden?
Ausgangslage
Gelangt der Gemeinschuldner wieder in eine bessere wirtschaftliche Situation, sollen auch die Verlustscheingläubiger davon profitieren können.
Begriff des „Neuen Vermögens“
Unter neuem Vermögen wird verstanden: Der
- Überschuss der nach Beendigung des früheren Konkurses erworbenen Vermögenswerte über die neuen Schulden hinaus
Es wird „neues Vermögen“ nicht erst angenommen, wenn er es auf die „hohe Kante“ legen konnte. Es genügt bereits, wenn der Schuldner:
- „neues Vermögen“ hätte bilden können;
- ein Einkommen erzielt, welches es ihm erlaubt, Vermögen zu bilden
- wohl nicht rechtlich, so doch aber wirtschaftlich über Vermögenswerte verfügen kann.
Der Gemeinschuldner hat Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung, die es ihm erlaubt, eine neue Existenz aufzubauen. Er ist nicht bloss auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Notbedarf verwiesen.
Zeitraum für die Ermittlung neuen Vermögens
Als massgeblicher Zeitraum gilt das Jahr vor Anhebung der Betreibung.
Ermittlung „Neuen Vermögens“
Bei Ermittlung des allfälligen „neuen Vermögens“ darf der Schuldner nicht einfach auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt werden:
- Sonst wäre es ihm nicht möglich, sich vom früheren Konkurs zu erholen
- Dem Schuldner ist daher ein angemessener (Vermögensbildungszuschlag zu gewähren:
- Erhöhung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) um 50 %
Rechtsvorschlag des Schuldners gegen die neue Betreibung
Will der Schuldner in einer neuen Betreibung die „Einrede des mangelnden neuen Vermögens“ erheben:
- Er hat die „Einrede des mangelnden neuen Vermögens“ im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären
- Erhebt bei der Rechtsvorschlagserklärung diese Einrede nicht, gilt sie als verwirkt (SchKG 75 Abs. 2)
Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens
Will es der Gläubiger wissen, so läuft das Prozedere zur Feststellung des neuen Vermögens wie folgt ab:
- Gläubiger stellt Betreibungsbegehren
- Betreibungsamt stellt Zahlungsbefehl zu
- Schuldner erhebt binnen 10 Tagen seit Empfang des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag
- mit der „Einrede des mangelnden neuen Vermögens“ (nicht Forderung *), nur Eintreibbarkeit wird bestritten)
- Das Betreibungsamt (BA) legt den Rechtsvorschlag dem zuständigen Gericht am Betreibungsort zur Beurteilung vor
- BA bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (SchKG 265a Abs. 1 und 2)
- Bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag nicht, so stellt es den Umfang des neuen Vermögens fest (SchKG 265a Abs. 3)
- Die Kosten dieses Verfahrens sind vom Schuldner vorzuschiessen
- *) Es wird In der Regel angenommen, dass der Schuldner mit dem „Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens“ nicht nur das Vorliegen neuen Vermögens, sondern auch die in Betreibung gesetzte Forderung an sich bestreite
- Wird daher der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt, kann der Gläubiger seine Betreibung nur und erst dann fortsetzen, wenn er für seine Forderung einen Rechtsöffnungsentscheid erwirkt hat
- hiezu https://law.ch/lawinfo/rechtsoeffnung-rechtsoeffnungsverfahren/
- Das Betreibungsamt (BA) legt den Rechtsvorschlag dem zuständigen Gericht am Betreibungsort zur Beurteilung vor
- ohne Hinweis (einfach nur: „Ich erhebe Rechtsvorschlag“, so wird angenommen, er bestreite nur die Schuld und verzichte auf die Einrede)
- mit der „Einrede des mangelnden neuen Vermögens“ (nicht Forderung *), nur Eintreibbarkeit wird bestritten)
- Der Schuldner oder der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den „Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens“ auf dem ordentlichen Prozessweg beim Bezirksgericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (SchKG 265a Abs. 4)
- Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens:
- Gläubiger muss entscheiden, ob auf positive Festestellung neuen Vermögens klagen will
- Vgl. hiezu Zivilprozess
- Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens:
- Schuldner muss entscheiden, ob er mit einer Klage auf negative Feststellung neuen Vermögens abwehren will
- Vgl. hiezu Zivilprozess
- Die Prozesskosten sind von der klagenden Partei vorzuschiessen
- Kann die vorschusspflichtige Partei die Prozesskosten mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht leisten, kann sie beim Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen
- Vgl. hiezu Unentgeltliche Rechtspflege
- Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens:
- Entscheid mit Beurteilung der Frage des neuen Vermögens
- Abweisung des Gläubigers: Er kommt später wieder.
- Gutheissung:
- Zahlung durch den Schuldner (empfehlenswert an das Betreibungsamt)
- Fortsetzung der Betreibung, Pfändung usw.
Literatur
- BAUER THOMAS, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage, Ergänzungsband, N 31 zu SchKG 265a
- HUBER UELI, in: Basler Kommentar zum SchKG II, 2. Auflage, N 23 + 41 zu SchKG 265a
- NÄF GUIDO, in: Kuko SchKG, 2. Auflage, N 11 zu SchKG 264a
Judikatur
- Einrede neuen Vermögens gerichtlich auch als Schuldbestreitung verstanden
- Entscheid ABS 16 152 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 20.06.2016
- Ermittlung „neuen Vermögens“
- Verfahren und Rechtsbehelfe
- BGE 134 III 524
- BGE 138 III 130, mit Hinweis auf ZR 103 (2004) Nr. 7
- OGer ZH, PS140160
- OGer ZH, PS160088
- BGE 139 III 498, Erw. 2.2.4
- ZR 116 (2017) Nr. 56, S. 190 ff. (Kein Rechtsmittel zulässig)
- Klage auf Bestreitung neuen Vermögens und Nichteintreten
- ZR 118 (2019) Nr. 53, S. 239 f. (bei Nichteintreten sollte das Gericht klären, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann oder nicht)
Weiterführende Informationen
- SchKG / Betreibung – Einrede mangelnden neuen Vermögens gilt auch als Schuldbestreitung | law-news.ch
- SchKG / Betreibung: Neues Vermögen – Nach Summarentscheid kein Rechtsmittel – Nur Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens | law-news.ch
- Rechtsvorschlag
- Rechtsöffnung | rechtsoeffnung.ch
Hinweise
Gerichtsauskunft
Klären Sie beim Gericht an Ihrem Wohnsitze ab, wie viel Vermögen Sie bilden können und wie hoch folgende Beträge sind:
- Betreibungsrechtliche Existenzminimum
- Erhöhung des Grundbetrages
- Weitere mögliche Zuschläge.
„Verlustscheinrückkauf“
- „Kaufpreis“/“Teilerlass“ [tendenziell je älter der VS, je höher der Abschlag]
- Auf Quittierung der Bezahlung bestehen
- Aushändigung des Verlustscheins
- Siehe Muster
Keine Restschuldbefreiung / Alternativen
Einige Staaten sehen bei der Privatinsolvenz eine sog. „Restschuldbefreiung“ vor. Diese „Rechtswohltat“ ist – wie oben dargestellt (Wirtschaftliche Gesundung) – dem Schweizerischen Recht fremd.
Will eine Privatperson aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren schuldenfrei hervorgehen, muss ein Sanierungsverfahren gewählt werden, wie zum Beispiel:
Denkbar ist – bei einem Einzelgläubiger oder wenigen Gläubigern – auch die Vereinbarung eines „teilweisen Schuldenerlasses“. Grundlage eines solchen Vorgehens bildet das zivilrechtliche Instrument des Schulderlasses (auch: Forderungsverzicht). Will der Gläubiger zumindest teilweise befriedigt werden, kann mit ihm ein solcher Teilerlass (auch: Forderungsreduktion) vereinbart werden. Der Teilerlass ist erläutert unter: