SchKG 79 ff. + SchKG 140 sowie ZPO 198 lit. e + ZPO 316 Abs. 2
Der Betreibungsschuldner muss die Forderung und das Pfandrecht am Verwertungsgrundstück im Rechtsöffnungsverfahren und im Unterliegensfalle mit einer Aberkennungsklage bestreiten.
Die Lastenbereinigungsklage ist hiezu nicht der richtige Rechtsbehelf.
Im Lastenbereinigungsprozess findet kein Schlichtungsverfahren statt. Der Friedensrichter ist weder zuständig, noch kann er ein Schlichtungsverfahren durchführen. Er war auch nicht zur Überweisung der Eingabe der Beschwerdeführerin ans Bezirksgericht verpflichtet (vgl. ZPO 63). – Dem Bestreben der Beschwerdeführerin, durch ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter doch noch die Prüfung der gegnerischen Forderung zu erreichen, war daher kein Erfolg beschieden.
Quelle
BGE 5A_813/2015 vom 12.01.2016