Die Kollokationsklage in der Betreibung auf Pfandverwertung hat eine andere Vorgeschichte als im Konkurs oder Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung (vertragliches oder gesetzliches Pfand als Verwertungsgrundlage, Auseinandersetzung über Forderungsbestand und Forderungshöhe nach Erhebung des Rechtsvorschlags [Rechtsöffnung, Aberkennungsklage oder Anerkennungsklage [ordentliche Klage]]), sodass die Kollokationsklage Unterschiede aufweist.
Die Kollokationsklage in der Betreibung auf Pfandverwertung weist folgende Besonderheiten auf:
Grundsätzliches
- In der Betreibung beteiligen sich nur betreibende Pfandgläubiger und der Schuldner
- Bei der Pfandverwertungsbetreibung ist die Forderungs-Zulassung allein vom Verhalten des Schuldners abhängig
- Zunächst kann sich kein Gläubiger gegen eine unberechtigte Forderung Pfandgläubigers zur Wehr setzen
- Pfandgegenstand wurde bestimmt
- durch den Parteiwillen des Pfandeigentümers und des Pfandgläubigers (Pfandvertrag) sowie die Hingabe des (beweglichen) Pfandes bzw. Grundbucheintrag bei einer Hypothek
- durch ein gesetzliches Pfandrecht (zB Grundsteuerpfandrecht)
- Der Pfandgegenstand stand bei Einleitung der Betreibung bereits fest
- Funktion des Betreibungsamtes
- Planaufstellung
- Kompetenzen des Betreibungsamtes
- Rangstellenentscheid, unter Berücksichtigung konkursrechtlichen Rangstellenregeln von SchKG 219 Abs. 2 und 3 [vgl. SchKG 157]
- Festsetzung der Anteile der Gläubiger [vgl. SchKG 157 Abs. 3]
- Verfahren gemäss Pfändungsbetreibung, unter Hinweis auf SchKG 147, 148 und 150 [vgl. SchKG 157 Abs. 4]
- aber keine Prüfungsbefugnis betreffend Bestand und Höhe der (Pfand-)Forderungen
- Variante der sog. Eigen-Kollokationsklage entfällt
Vorausgegangene Abwehrmöglichkeiten gegen andere Gläubiger
Betreibender Pfandgläubiger
- Betreibung des Schuldners durch den Gläubiger (Betreibungsbegehren, unter Angabe des Pfandgegenstandes [vgl. SchKG 151 f.]), ev. durch mehrere Gläubiger [vgl. SchKG 67 ff.]
- Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner durch das Betreibungsamt [vgl. SchKG 69]
- Beseitigung eines allf. Rechtsvorschlags des Schuldners im Rechtsöffnungsverfahren [vgl. SchKG 79 ff.]
- Verwertungsbegehren durch den Pfandgläubiger, unter Beachtung der Verwertungsfristen [vgl. SchKG 154]
- Faustpfand
- frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls
- Grundpfand
- frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls
- Faustpfand
Nachgehende (nicht betreibende) Pfandgläubiger
- Benachrichtigungspflicht des vorgehenden Gläubigers gegenüber dem nachgehenden [vgl. SchKG 151 Abs. 2]
- Ziele
- Interessewahrungsmöglichkeit im Betreibungsverfahren
- Mitbietemöglichkeit in einer Versteigerung (Gant)
- Wahrnehmung seines Rechts, den Überschuss nach Befriedigung des vorgehenden Pfandgläubigers heraus zu verlangen
- Wahrnehmung des Ablösungsrechtes (nachgehender Pfandgläubiger kann den vorgehenden Gläubiger vor Pfandverwertung bezahlen; er tritt dann an dessen Stelle [vgl. OR 110])
- Ziele
- Mit der Pfandverwertung wird auch das Pfandrecht des nachgehenden Pfandgläubigers – auch gegen seinen Willen – liquidiert, und zwar auch dann, wenn seine Forderung noch nicht fällig sein sollte
Kollokationsplan resp. Lastenverzeichnisses
- Aufstellung des Kollokationsplans (Faustpfand) resp. Lastenverzeichnisses (Grundpfand), mit Anfechtungsmöglichkeit erst im Verteilungsstadium
- Voraussetzungen
- Nichtbefriedigung sämtlicher Gläubiger
- Gläubiger müssen verschiedene Forderungen durch die gleiche Pfandsache mit unterschiedlichen Rangstellen in der dinglichen Sicherheit gesichert sein.
- Eine Gläubigergruppe, die unter sich in einem solidarischen Verhältnis steht, verursacht keinen Kollokationsplan-Bedarf
- „Kollokationsverfahren“ beim Grundpfand
- Notwendigkeit der Kollokationsplanaufstellung (umstritten)
- Lastenbereinigungsverfahren und Lastenverzeichnis machen Kollokationsplan obsolet, zumal auch Bestand und Höhe der Forderung vorher geklärt wurde
- Redaktionsmissgeschick des Gesetzgebers?
- In der Praxis wird heute – abgesehen von Ausnahmen (Sicherungsübereignung) – für reine Grundpfandansprüche nur noch das Lastenverzeichnis erstellt
- Lastenbereinigung / Lastenverzeichnis
- Rangstellenentscheid
- Haftung der Pfandsache für mehrere Forderungen
- Entscheid, in welcher Höhe und in welcher Rangfolge die Pfandgläubiger aus dem nicht ausreichenden Verwertungserlös zu befriedigen sind
- Massgeblichkeit der Vorschriften über das Grundpfand (Kapital, Zinsen und Kosten [ZGB 818])
- = Lastenbereinigung [vgl. SchKG 156 i.V.m. SchKG 140, SchKG 106 f. und VZG 112]
- Lastenverzeichnis als Ergebnis der Lastenbereinigung
- Rangstellenentscheid
- Notwendigkeit der Kollokationsplanaufstellung (umstritten)
- Kollokationsverfahren beim Faustpfand
- Kein Lastenbereinigungsverfahren
- Kollokationsplan bei fehlender Vollbefriedigung
- Mehrfachverpfändung beim Faustpfand oder beim Forderungspfandrecht
- Massgeblichkeit der Vorschriften über das Faustpfand (Pfandvertrag + schriftliche Benachrichtigung des vorgehenden Pfandgläubigers über die Nachverpfändung [ZGB 886 i.V.m. ZGB 903]; mittelbarer Gewahrsam durch den nachgehenden Gläubiger im Sinne von SchKG 106 ff.)
- Kollokationsplan
- Betreibungsamt legt Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile nach den Regeln des Faustpfandrechts fest
- Sicherheit für Kapital, Zinsen (alle offenen und nicht nur der letzten 3 wie bei der Grundpfandverwertung) und Kosten [vgl. ZGB 891 Abs. 2]
- Rangstellenentscheid hat sich damit am Grundsatz der Alterspriorität zu orientieren
- Ein allf. Überschuss geht an den nachgehenden Pfandgläubiger
Kollokationsklage
- Aktivlegitimation
- Jeder Gläubiger der Pfändungsgruppe [vgl. SchKG 148 / 146 / 147], der ein rechtliches Interesse geltend machen kann
- Nichtvolldeckung seiner im Kollokationsplan zugelassenen Forderung
- Erhöhung des Anteils am Verwertungserlös durch Wegweisung eines Mitgläubigers
- Aktive Streitgenossenschaft bei mehreren klagenden Gläubigern
- Jeder Gläubiger der Pfändungsgruppe [vgl. SchKG 148 / 146 / 147], der ein rechtliches Interesse geltend machen kann
- Passivlegitimation
- Grundpfandverwertung
- Ein oder mehrere andere Pfandgläubiger
- Faustpfandverwertung
- Eigentlich sollte kein anderer Pfandgläubiger vorhanden sein, ausser ein unberechtigt zugelassenen Nachrang-Pfandgläubigers
- Vgl. ferner die Ausführungen zum Widerspruchsverfahren
- Grundpfandverwertung
- Schuldnerstellung
- Schuldner ist weder aktivlegitimiert noch passivlegitimiert
- Gegenstand der Kollokationsklage
- Meinungsverschiedenheit zu Bestand, Höhe und Rang der pfandgesicherten Forderung
- Rechtsbegehren
- Es sei die faustpfandversicherte Forderung des Beklagten (mangels Bestand von Forderung und / oder Pfandrecht) im Kollokationsplan zu streichen
- Es sei die faustpfandversicherte Forderung des Beklagten im Kollokationsplan auf CHF [Betrag] herabzusetzen.
- Es sei das (Faust-)Pfandrecht des Beklagten im Kollokationsplan im Range der dinglichen Sicherheit hin das Faustpfandrecht des Klägers zu setzen.
- Klagesubstantiierung
- Der Kläger hat seine Behauptungen substantiiert zu begründen zu beweisen.
- Er kann dabei die Einreden und Einwendungen, die sonst dem Schuldner zustehen würden, vorbringen.
- Keine Möglichkeit zur Erbringung von Argumenten zum Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem
- Beweislast
- Der Beklagte trägt die Beweislast für seine Forderung und die ihm vom Betreibungsamt zugewiesene Rangstelle.
- Der Kläger macht seine Angriffsmittel einredeweise geltend und hat sie auch so nachzuweisen.
- Verrechnung
- Die nachträgliche Verrechnungseinrede gilt als unzulässig.
- Hingegen wird die früher vom Schuldner abgegebene Verrechnungserklärung zugelassen, sofern zwischenzeitlich über die Gegenforderung nicht anderweitig verfügt wurde.
- Widerklage
- Die Widerklage durch beklagten Mitgläubiger gilt als unzulässig.
- Verhältnis zum Widerspruchsverfahren
- Betrifft ebenfalls den Streit zwischen zwei Pfandgläubigern
- Ein Verfahren schliesst das andere nicht aus [vgl. BGE 65 III 54]
- Streit über die Rang-Reihenfolge von zwei Faustpfandrechten > Kollokationsverfahren
- Widerspruchsverfahren = primäres Verfahren
- Kollokationsverfahren = letzte Gelegenheit, wo die Kontrahenten den Streit auszutragen, zB wenn es der Pfandgläubiger vorher unterlassen hat, seinen besseren Rang gegenüber dem Gläubiger geltend zu machen, der auf Faustpfandverwertung betrieben hat
- Analoge Anwendung bestimmter Regeln über die Kollokationsklage in der Betreibung Pfändung
- Grundsatz
- Verweisung auf das Recht der Kollokation in der Betreibung auf Pfändung, d.h. SchKG 147, 148 und 150 [vgl. SchKG 157 Abs. 4]
- Ausnahme
- Klagegegenstand bedingt sind die „Rechtsbegehren“ an (siehe oben)
- Grundsatz
Kollokationsprozess
- Prozessablauf (Frist, Zuständigkeit, Streitwertberechnung, Kostentragung und Rechtsmittel) ähnlich wie bei der „Konkurs-Kollokationsklage“
- siehe KOLLOKATIONSPROZESS
- Rechtswirkungen des Urteils aus Betreibungs-Kollokationsprozess
- Obsiegen des Klägers
- Dem Kläger kommt – wie im „Konkurs-Kollokationsprozess“ – der Prozessgewinn zu, und zwar bis zur Deckung seiner Forderung und der Prozesskosten.
- Wegweisung des Beklagten in einem höheren Betrag als zur Deckung der klägerischen Forderung notwendig
- Deckungsbetrag (Forderungsbetrag + Prozesskosten) an Kläger
- Überschuss verbleibt dem unterliegenden Beklagten als Dividende [vgl. BGE 31 I 162]; Berechnung hat von Amtes wegen zu erfolgen
- Anpassung der Verteilungsliste, ebenfalls von Amtes wegen
- Unterliegen des Klägers
- Der Kläger trägt das Prozessrisiko alleine
- Obsiegen des Klägers
Lastenbereinigungsklage bei Grundpfändern
- Statt des Kollokationsverfahrens findet hier bei der Grundpfandverwertung vor der öffentlichen Versteigerung (Gant) eine Lastenbereinigung statt [vgl. SchKG 140 sowie VZG 33 ff und 102]
- Ablauf
- Voraussetzungen
- Erfolgreiche Durchsetzung der Betreibung bis und mit Stellung des Verwertungsbegehrens
- Publikation der Aufforderung an die Pfandgläubiger und an die übrigen Beteiligten, binnen 20 Tagen ihre Ansprüche dem Betreibungsamt anzumelden sowie Steigerungspublikation
- Publikation an Berechtigte von nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten früheren kantonalen Rechts [vgl. SchKG 138 und VZG 29] ihre Rechte geltend zu machen
- Betreibungsamt erstellt nach Ablauf der Anmeldefrist
- Erstellung des Lastenverzeichnisses unter Berücksichtigung
- der angemeldeten Forderungen
- der gemäss aktuellem Grundbuchauszug im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten
- Anmerkungen
- Vormerkungen
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grundpfandrechte
- Festlegung der Rangverhältnisse
- Bekanntgabe, ob die Pfandforderungen
- ungekündigt und zu überbinden sind
- gekündigt und zu bezahlen sind [vgl. VZG 34].
- Erstellung des Lastenverzeichnisses unter Berücksichtigung
- Eröffnung des Lastenverzeichnisses an
- Grundpfandgläubiger oder Faustpfandgläubiger von dinglichen Unterpfanden
- Berechtigte von Vormerkungen
- Schuldner
- Voraussetzungen
- Bestreitung von Bestand, Höhe und Rang
- Mitteilung der Bestreitungsgelegenheit
- Bestreitungsfrist : 10 Tage
- Anerkennungsvermutung für den Fall der Bestreitungslosigkeit [vgl. VZG 37]
- Bestreitungsfall » Lastenbereinigungsklage (= Spezialfall der Widerspruchsklage)
- Aufforderung des Betreibungsamts zur gerichtlichen Klage an jenen, der die Änderung oder Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechtverlangt [vgl. VZG 39 Abs. 1]
- Klagefrist: 20 Tage
- Klageort: Gericht am Ort der belegenen Sache [vgl. VZG 39 Abs. 2]
- Anwendbare Regeln: Grundsätze und Normen der Widerspruchsklage
- Rollenzuweisung im Lastenbereinigungsverfahren
- Grundsätze der Zuweisung: VZG 39 Satz 2; BGE 5A_272/2014, Erw. 4.1, vom 21.07.2014
- Rechtswege, d.h. Beschwerde oder Lastenbereinigungsklage
- Vgl. BGE 5A_852/2014 = Die Praxis 1/2016, Nr. 6, S. 46 ff.
- Vgl. ferner SchKG: Betreibung auf Grundpfandverwertung: Lastenverzeichnis und Rechtsweg | bnlawyers.ch
Beschwerde des Gläubigers gegen die fehlerhafte Kollokation der eigenen Forderung
- Wichtigkeit für den betreibenden Gläubiger
- Wichtigkeit ev. für den Betreibungsschuldner
Judikatur
- BGE 5A_758/2013 (Lastenverzeichnis + VZG 34)
- GE 5A_852/2014 (Rechtswege, Unterscheidung zw. Beschwerde und Lastenbereinigungsklage)
- BGE 5A_813/2015 (Bestreitung von Forderung und Pfandrecht durch den Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren)
Weiterführende Informationen
- Rechtsvorschlag
- Rechtsöffnung
- Anerkennungsprozess:
- Aberkennungsprozess:
- Verteilungsliste
- Verteilung | verteilung.ch