LAWNEWS

SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Betreibung auf Pfandverwertung: Bestreitung von Forderung und Pfandrecht

Datum:
09.02.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 79 ff. + SchKG 140 sowie ZPO 198 lit. e + ZPO 316 Abs. 2

Der Betreibungsschuldner muss die Forderung und das Pfandrecht am Verwertungsgrundstück im Rechtsöffnungsverfahren und im Unterliegensfalle mit einer Aberkennungsklage bestreiten.

Die Lastenbereinigungsklage ist hiezu nicht der richtige Rechtsbehelf.

Im Lastenbereinigungsprozess findet kein Schlichtungsverfahren statt. Der Friedensrichter ist weder zuständig, noch kann er ein Schlichtungsverfahren durchführen. Er war auch nicht zur Überweisung der Eingabe der Beschwerdeführerin ans Bezirksgericht verpflichtet (vgl. ZPO 63). – Dem Bestreben der Beschwerdeführerin, durch ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter doch noch die Prüfung der gegnerischen Forderung zu erreichen, war daher kein Erfolg beschieden.

Quelle

BGE 5A_813/2015 vom 12.01.2016

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.