OR 404
Auftraggeber und Beauftragter können einen einfachen Auftrag gemäss geltender Bestimmung im OR jederzeit beenden:
- Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen.
- Der Beauftragte kann den Auftrag jederzeit kündigen.
Geschieht dies zur Unzeit, ist zwar Schadenersatz geschuldet. Schadenersatz für entgangenen Gewinn kann in den meisten Fällen jedoch nicht geltend gemacht werden.
Dieses Beendigungsrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingenden Charakter, d.h. es kann von den Parteien nicht abgeändert werden.
Die Parteien sollen nun die Möglichkeit erhalten, davon abweichende Beendigungsregeln vereinbaren zu können. Die neuen Beendigungsregeln sollen neu nicht mehr als zwingendes Recht verstanden werden, wobei die vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen unwirksam sein sollen, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind.
Der Bundesrat hatte dazu am 16.09.2016 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Obligationenrechts (OR) eröffnet, die nun am 31.12.2016 abgelaufen ist. Man darf gespannt sein, wie die Vernehmlassung der interessierten Kreise verlaufen ist.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.09.2016
Art. 404 OR D. Beendigung / I. Gründe / 1. Widerruf, Kündigung
D. Beendigung
I. Gründe
1. Widerruf, Kündigung
1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.