Für die Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrags gelten prinzipiell die allgemeinen Regeln von Widerruf (Auftraggeber) und Kündigung (Beauftragter).
Das zwingende Widerrufsrecht des Auftraggebers von OR 404 gilt hier um so mehr, als es dem ihm nicht zumutbar ist, mit dem Beauftragten das Vermögensverwaltungsverhältnis weiterzuführen, obwohl das Vertrauensverhältnis gestört ist.
Nun zu den weiteren Hinweisen:
Widerruf durch Auftraggeber
Grundsätzliches
- Widerruf ist selten
- Auftraggeber muss sämtliche Vermögensdispositionen wieder selber treffen
- Depotvertrag bleibt durch VVV-Widerruf unberührt
Tod des Auftraggebers
- Bankverträge und AGB sehen in der Regel eine Weitergeltung des Auftrags über den Tod des Vermögensverwaltungskunden vor
- Vorteile
- Keine Verwaltungsvakanz
- Keine Blockierung des Bankdepots (Klarheitenvorteil zG Erben; Widerrufsrecht der Erben bleibt intakt)
- Keine Unklarheit, bezüglich welcher Anlagegegenstände die Fürsorgepflicht gemäss OR 405 anzuwenden und das Vermögen ohne Auftrag weiter zu verwalten ist (Klarheitenvorteil zG Bank)
- Vorteile
- Ohne solche Weitergeltungsklausel im VV-Vertrag ist davon auszugehen, dass das VV-Mandat dahinfällt
- Ab sofort sind die Erben für das die Verwaltung der Depotwerte verantwortlich
- Nachteile
- Zuständigkeits- und Legitimationsvakanz bis der Nachlass angenommen bzw. der Erbschein ausgestellt ist (Erbennachteil)
- Fürsorgepflicht des Vermögensverwalters bzw. der Bank über das Dahinfallen des VV-Mandates hinaus (OR 405) (Vermögensverwalter-Nachteil)
- Widerrufsrecht der Erben des Anlagekunden
- Die Erben des Anlagekunden können in jedem Fall ihr Widerrufsrecht ausüben
Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers
- Dahinfallen des VV-Mandates üblich
- Verwaltungsvakuum sofort mit dem Fürsorgeorgan klären
Konkurs des Auftraggebers
- Dahinfallen des VV-Mandates üblich
- Verwaltungsvakuum sollten durch Bank und Konkursverwaltung zur Vermeidung einer Vermögenseinbusse geklärt werden
Kündigung durch Vermögensverwalter
Grundsätzliches
- Kündigung ist selten, ist doch das VV-Mandat eine Verdienstquelle für den Vermögensverwalter
- Kündigungsgründe
- Vermögensverwalter kann oder will vielleicht die Kundenweisungen nicht mehr befolgen
- Das VV-Mandat widerspricht zunehmend der Unternehmensethik des Vermögensverwalters, seinem Verwaltungsverständnis oder sonst der Legalität
Banklagernde Korrespondenz
- Gefahr des Unzeitvorwurfs durch den Auftraggebers, wenn er während längerer Zeit nicht von der Kündigung erfährt
- Gefahr für den (Bank-)Vermögensverwalter, dass er vorsichtshalber das Depot weiterhin pflichtgemäss verwalten sollte, bis der Auftraggeber von der Kündigung erfahren hat
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE vom 07.12.1984
- SJ 1985, S. 246; siehe hiezu SAG 58 (1986) 140 f.
- BGE 104 II 108 Erw. 4
- BGE 98 II 308, Erw. 2
- Literatur
- GAUTSCHI, Berner Kommentar zu Art. 404 OR, N 10
- GAUTSCHI, Berner Kommentar zu Art. 405 OR, N 5b
- Links