LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

FABI: Pendlerabzug und seine Umsetzung durch die Kantone

Datum:
10.03.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Beschränkung des Fahrkostenabzugs, FABI, Pendlerabzug, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Überblick – Besteuerung von Privatpersonen

Direkte Bundessteuer

Für den Arbeitsweg können bei der direkten Bundessteuer ab der Steuerperiode 2016 nur noch Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3‘000 geltend gemacht werden.

Kantone

Den Maximalbetrag des Pendlerabzugs bei den Staats- und Gemeindesteuern können die Kantone selber bestimmen. Aus der nachfolgenden Tabelle ersehen Sie, welche Kantone den neuen Fahrkostenabzug in welcher Höhe bereits festgesetzt haben, welche Kantone den Arbeitswegabzug in welcher Höhe erst noch planen und bei welchen Kantonen noch keine Informationen zum Pendlerabzug vorhanden sind.

Übersicht Limitierung des Pendlerabzugs – FABI

Stand: 31.12.2016

Kanton Höchstabzug Eintrittsdatum in Kraft geplant keine Änderung geplant
Aargau CHF 7‘000 01.01.2016 X
Appenzell Ausserrhoden CHF 6‘000 01.01.2015 X
Appenzell Innerrhoden X
Basel-Land CHF 6‘000 01.01.2017 X
Basel-Stadt CHF 3‘000 01.01.2016 X
Bern CHF 6‘700 01.01.2016 X
Freiburg X
Genf CHF 500 X
Glarus X
Graubünden CHF 9‘000 X
Jura CHF 6‘700 X
Luzern CHF 6‘000 01.01.2018 X X
Neuenburg X
Nidwalden CHF 6‘000 01.01.2016 X
Obwalden X
St. Gallen CHF 3‘655 01.01.2016 X
Schaffhausen CHF 6‘000 01.01.2016 X
Schwyz CHF 8‘000 01.01.2017 X
Solothurn X
Thurgau CHF 6‘000 01.01.2016 X
Tessin X
Uri X
Waadt X
Wallis X
Zug CHF 6‘000 01.01.2017 X
Zürich CHF 3‘000 X

Wir lehnen jede Haftung für diese Liste ab.
Nous déclinons toute responsabilité en cas d’erreur.
Noi rifiutiamo ogni responsabilità per questa lista.
We assume no liability for this list.

Quelle

LawMedia-Redaktions-Team

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.