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Alkoholeinfluss am Steuer
Das Fahren unter Alkoholeinfluss kann je nach Art und Mass der Widerhandlung zu verschiedenen Rechtsfolgen führen:
Widerhandlung |
Promillegrenze |
Rechtsfolge |
Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Null-Promillegrenze), nicht eingehalten bei mehr als 0.1 ‰ (Sonderregelung für bestimmte Gruppen) |
0.1 ‰ |
- Verhinderung der Weiterfahrt
- Busse und Verwarnung
- Neulenkende: Verlängerung der Probezeit um ein Jahr
|
Angetrunkenheit von 0.5 ‰ bis 0.79 ‰ |
0.5 ‰ |
- Verhinderung der Weiterfahrt
- Busse und Verwarnung
|
Angetrunkenheit von 0.8 ‰ und mehr |
0.8 ‰ |
- sofortige Abnahme des Führer- oder Lernfahrausweises für mind. drei Monate
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
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Angetrunkenheit von 1.6 ‰ oder mehr |
1.6 ‰ |
- Fahreignungsuntersuchung
- Fahreignung nicht gegeben: Führerausweisentzug für unbestimmte Dauer
|
Die oben aufgeführten Rechtsfolgen gelten nur für Ersttäter. Beim wiederholten Fahren in angetrunkenem Zustand werden die Strafen verschärft.
Führer von motorlosen Fahrzeugen oder E-Bikes dürfen ebenfalls nicht in angetrunkenem Zustand fahren. Dies kann zu einer Busse oder je nach Wohnsitzkanton zu einem einmonatigen Radfahrverbot führen.
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LAWMEDIA Redaktion
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