Sachverhalt
A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) war vom 01.02.2009 bis 31.03.2012 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) als CEO Schweiz und Mitglied der Konzernleitung angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 24.10.2008 enthielt im Abschnitt «Besondere Vereinbarungen» u.a. folgende Bestimmungen:
«Die [Arbeitgeberin] erklärt sich bereit, einen durch Ihre Kündigung bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber entfallenden Bonus für 2008 in Höhe von CHF 890’000.00 brutto in Form eines sign-on Bonus zu übernehmen. Die Auszahlung dieses sign-on Bonus erfolgt entlang der gemeinsam festzulegenden Modalitäten.
Die [Arbeitgeberin] erklärt sich bereit, einen durch Ihre Kündigung bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber entfallenden ‹Long term incentive› im Betrag von maximal GBP 360’000.- zu übernehmen. Der Gegenwert in CHF wird zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bestimmt und als Einkauf in die Pensionskasse der [Arbeitgeberin] einbezahlt.»
Mit Austrittsabrechnung per 31.03.2012 zog die Pensionskasse der Arbeitgeberin unter dem Titel «Von der Gesellschaft geleistete Einkaufssumme» CHF 416’640.– von der Freizügigkeitsleistung ab; dieser Betrag entspricht sieben Zehntel der Einkaufssumme von GBP 360’000.– resp. von umgerechnet CHF 595’200.–.
Die Parteien konnten sich nicht über den Abzug in der Austrittsabrechnung einigen. In der Folge wiesen das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung des Arbeitnehmers ab.
Erwägungen
Es stellte sich die Frage, ob der Einkauf als vom Arbeitnehmer oder als von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung einbezahlt worden war. Das Vorsorgereglement sah vor, dass Einkäufe durch die Arbeitgeberin über zehn Jahre gestaffelt an die Freizügigkeitsleistung des Arbeitnehmers anzurechnen seien. Einzig eine Eintrittsleistung des Arbeitnehmers hätte keine Kürzung zugelassen.
Das Bundesgericht stellte bei der Vertragsauslegung auf die Interessenlage der Parteien ab und nahm an, dass es den Parteien darum ging, den „Long Term Incentive“ gleichwertig zu ersetzen. Der „Long Term Incentive“ sei auf drei Jahre angelegt gewesen und gänzlich dahinfallen, wenn A.________ während dieser Zeit kündigte. Für A.________ sei erkennbar gewesen, dass die B.________ AG an einem langfristigen Arbeitsverhältnis interessiert gewesen sei.
A.________ musste daher die proportionale Kürzung seiner Freizügigkeitsleistung akzeptieren.
Quelle
BGE 4A_68/2016 vom 07.11.2016
Weiterführende Informationen
- BGE 4A_68/2016 vom 07.11.2016 | relevancy.bger.ch
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