Inkrafttreten 2016 + 2018
Erinnerlich beschloss der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12.08.2015, das Bundesgesetz vom 20.03.2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2018 in Kraft zu setzen. Die identischen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes traten bereits anfangs 2016 in Kraft. Für die Kantone läuft derzeit die zweijährige Anpassungsfrist, um das kantonale Recht an das Bundesrecht anzupassen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist das Bundesrecht unmittelbar anwendbar, wenn das kantonale Steuerrecht davon abweicht.
Das Bundesgesetz sieht eine Freigrenze von CHF 20‘000 beim steuerbaren Gewinn vor, welche für alle juristischen Personen gilt, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet wird. Dadurch sollen insbesondere Vereine – in administrativ einfacher Form – entlastet werden. Mit der neuen Regelung muss unterhalb der Freigrenze nur überprüft werden, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob die betreffende juristische Person das Kriterium der ideelen Zweckverfolgung erfüllt oder nicht.
Quelle
LawMedia-Team