LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Datum:
14.03.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Steuerbefreiung, Steuern, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten 2016 + 2018

Erinnerlich beschloss der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12.08.2015, das Bundesgesetz vom 20.03.2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2018 in Kraft zu setzen. Die identischen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes traten bereits anfangs 2016 in Kraft. Für die Kantone läuft derzeit die zweijährige Anpassungsfrist, um das kantonale Recht an das Bundesrecht anzupassen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist das Bundesrecht unmittelbar anwendbar, wenn das kantonale Steuerrecht davon abweicht.

Das Bundesgesetz sieht eine Freigrenze von CHF 20‘000 beim steuerbaren Gewinn vor, welche für alle juristischen Personen gilt, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet wird. Dadurch sollen insbesondere Vereine – in administrativ einfacher Form – entlastet werden. Mit der neuen Regelung muss unterhalb der Freigrenze nur überprüft werden, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob die betreffende juristische Person das Kriterium der ideelen Zweckverfolgung erfüllt oder nicht.

Quelle

LawMedia-Team

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.