Galeazzi Christina Zürich 2016 Erhältlich in: Schulthess Buchshop |
Buchart
Dissertation
Inhalt / Rezension
Die Dissertantin nimmt für ihre wissenschaftliche Arbeit die Situation als Beurteilungsgrundlage, dass weder im Strafbefehls- noch im abgekürzten Verfahren Zivilforderungen materiell beurteilt werden.
Das Beurteilungsergebnis zur Stellung des Zivilklägers könnte nicht unterschiedlicher ausfallen, bemängelt die Autorin doch die beiden Verfahrensarten wie folgt:
- Strafbefehlsverfahren
- geschädigtenunfreundlich,
- weil über die Zivilansprüche nicht entschieden werden müsse
- abgekürztes Verfahren
- geschädigtenfreundlich,
- weil die Zustimmung des Zivilklägers Voraussetzung für die Durchführung sei und, weil sein Veto das Verfahren torpedieren könne.
- geschädigtenfreundlich,
- geschädigtenunfreundlich,
Die Arbeit legt dar, dass diese Aussage nur für den reinen Zivilkläger zutreffe. Sobald sich der Zivilkläger auch im Strafpunkt konstituiere, lägen das Strafbefehls- und das abgekürzte Verfahren hinsichtlich der zivilklägerischen Stellung nicht mehr so weit auseinander.
Nebst der dogmatischen Abhandlung bietet die Autorin auch taktische Empfehlungen. In diesem Sinne weist sie daraufhin, dass der Geschädigte mehr Handlungsspielraum habe, wenn er sich auch im Strafpunkt konstituiere.
Fokus
Durch Straftatbestände geschädigte Personen und ihre Vertreter
Bewertung
Wertvolle Doktorarbeit für Verteidiger und Geschädigtenvertreter