ZPO 197 und ZPO 204
In der vorliegenden Streitsache wurde der Kläger unzulässiger Weise an der Schlichtungsverhandlung durch die Mitarbeiterin (Anwältin) einer Rechtsschutzversicherung vertreten; den angestellten Anwälten von Rechtsschutzversicherungen bleibt, weil sie nicht als unabhängig gelten, der Eintrag ins Anwaltsregister aufgrund BGFA 8 Abs. 1 lit. d und damit das Recht auf Vertretung der Rechtsschutzversicherten vor Schranken versagt.
Obwohl ein gravierender Mangel im Schlichtungsverfahren zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen kann, blieb hier die Klagebewilligung gültig, weil ein Sühneversuch stattfand und durch die Teilnahme der nicht vertretungsberechtigten Rechtsschutzversicherungs-Mitarbeiterin der Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens nicht vereitelt wurde.
Quelle
Urteil LA160012-O
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14.10.2016