StGB 102 Abs. 1 und Abs. 2
Für die Verantwortlichkeit eines Unternehmens ist Voraussetzung, dass in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen wurde. StGB 102 (siehe Box) begründet sodann keine Kausalhaftung.
Quelle
BGE 6B_124/2016 vom 11.10.2016 = BGE 142 IV 333 ff.
Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens
Art. 102 StGB Strafbarkeit
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
- juristische Personen des Privatrechts;
- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
- Gesellschaften;
- Einzelfirmen.
Weiterführende Informationen
- BGE 142 IV 333 ff. | servat.unibe.ch
- Unternehmensstrafrecht
- Compliance