Fragestellung
Bei der Privatbestechung stellen sich folgende Fragestellungen:
- Darf die Unternehmensleitung ungestraft wegschauen, wenn Mitarbeiter bestechen?
- Kann das Unternehmen selbst dafür bestraft werden?
Auf die bestechende Person sind grundsätzlich die allgemeinen Normen des Strafrechts anwendbar. Nutzniesser einer aktiven Privatbestechung ist aber in der Regel nicht der Bestecher, sondern das dahinter stehende Unternehmen. Daher wird verlangt, dass in solchen Fällen neben dem Bestecher auch das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden kann.
Um diese Anforderung zu erfüllen, sieht das Strafgesetzbuch subsidiär den Straftatbestand der Unternehmenshaftung (Art. 102 StGB) vor.
Tatbestand
Nach Art. 102 StGB droht einem Unternehmen Busse bis zu CHF 5 Mio., wenn
- In Ausführung einer geschäftlichen Verrichtung und ihm Rahmen des Unternehmenszwecks einer ihrer Angestellten eine Bestechungshandlung begangen hat und
- das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um dies zu verhindern.
Der sich gegen das Unternehmen richtende Vorwurf besteht darin, dass aus mangelhafter Organisation keine verantwortliche Person ausfindig gemacht werden kann. Der Pflichtverstoss liegt in der Missachtung der Organisationspflichten, welche die Bestechungstat begünstigten.
Für die Strafbarkeit der Firma spielt es keine Rolle, ob der fehlbare Mitarbeiter selbst ermittelt werden kann. Massgebend ist einzig, ob nachgewiesen werden kann, dass vom Unternehmen aus eine Bestechungshandlung – bspw. eine Zahlung vom Firmenkonto aus – ausgegangen ist.
Straffolge
Nach Art. 102 StGB droht einem Unternehmen Busse bis zu CHF 5 Mio.
Die Höhe der Busse bemisst sich nach den folgenden Kriterien:
- Schwere der Tat
- Schwere des Organisationsmangels
- Höhe des Schadens
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Prävention
Unternehmen müssen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, um eine aktive Beamten- oder Privatbestechung durch Mitglieder ihrer Organisation zu verhindern. Was genau mit welcher Intensität gefordert ist hängt im Wesentlichen von der Grösse sowie vom Tätigkeitsgebiet des Unternehmens ab.
Einer gut organisierten Compliance-Struktur kommt im heutigen Wirtschaftsleben grosse Bedeutung zu. Für Unternehmen ergib sich daraus die Pflicht, aktive Korruptionsprävention zu betreiben (nähere Informationen dazu unter » Compliance).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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