ZGB 839 Abs. 3
Die zur Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts geleistete Sicherheit ist nur dann ausreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht.
Nicht als hinreichend gilt eine Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer so bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die Surrogate-Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen.
Quelle
BGE 5A_838/2015 vom 05.10.2015 = BGE 142 III 738 ff.