Allgemeines
Der Grundeigentümer kann durch die Leistung einer hinreichenden Sicherheit den Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch abwenden. Für den Grundeigentümer hat dies den Vorteil, dass das Grundstück nicht belastet wird (und entsprechend besser handelbar bleibt), für den Unternehmer hat es den Vorteil, dass dieser eine nominelle Sicherheit erhält. Das Grundpfand ist wertmässig von verschiedenen Faktoren (Konjunktur, Eintrag anderer Pfandrechte usw.) abhängig, so dass nicht garantiert ist, dass bei Verwertung des Pfandes die Forderung voll befriedigt wird. Bei einer Sicherheitsleistung, welche auf einen Nominalbetrag lautet (z.B. Bankgarantie), besteht dieses Problem nicht.
Umfang
Die Sicherheit muss hinreichend und genügend sein. Sie muss notfalls die vollumfängliche Befriedigung des Handwerkers ermöglichen. Die Sicherheit muss deswegen sowohl für die Forderung wie auch für die Zinsen und Kosten geleistet werden. Da die Dauer eines Gerichtsverfahrens schwer abgeschätzt werden kann und deshalb die Zinsenlast ebensowenig zum vornherein betragsmässig beziffert werden kann, muss die Sicherheit entsprechend formuliert werden.
Judikatur
- BGE 5A_838/2015 vom 05.10.2015 = BGE 142 III 738 ff.
Weiterführende Informationen
Zeitpunkt
Die Sicherheitsleistung kann grundsätzlich in jedem Zeitpunkt geleistet werden, d.h. sowohl während des Verfahrens um provisorische Eintragung und während des Verfahrens um definitive Eintragung wie auch nach erfolgter Eintragung.
Dauer
Die Sicherheit sollte, wenn möglich, auf unbefristete Dauer geleistet werden, da nicht vorausgesagt werden kann, wie lange die entsprechenden gerichtlichen Verfahren (Leistungsklage des Handwerkers) dauern. Da die Banken teilweise restriktiv geworden sind bei der Erteilung von unbefristeten Garantien, kann möglicherweise nur eine auf ein Jahr befristete Garantie (mit Verlängerungsmöglichkeit) erlangt werden.
Arten
- Garantie: Als ausreichend betrachtet wird in der Regel eine Bankgarantie. Mit einer Bankgarantie gibt die Bank zu Gunsten des Handwerkers das Versprechen ab, dass sie im Falle einer Nichtbefriedigung durch den Schuldner, den Handwerker selbst im entsprechenden Umfang befriedigt. Die Bankgarantie muss unwiderruflich sein.
- Bürgschaft: Die Bürgschaft einer Bank oder Versicherungsgesellschaft hat für den Handwerker grundsätzlich dieselbe Wirkung wie eine Garantieerklärung. Bei der Bürgschaft hat der Handwerker darauf zu achten, dass es eine Solidarbürgschaft ist. Allerdings würde auch eine einfache Bürgschaft als ausreichend erachtet.
- Sachleistungen: Denkbar sind grundsätzlich auch Sachleistungen wie Faustpfänder (an Sachen oder Wertpapieren) oder Grundpfänder (auf anderen Grundstücken). In der Praxis bleiben sie ohne grosse Bedeutung. Zudem bestehen oftmals grössere Risiken (Kursschwankungen), die die Sachleistungen als unzureichende Sicherheit erscheinen lassen.
Judikatur
- BGE 5A_838/2015 vom 05.10.2015 = BGE 142 III 738 ff.