BGFA 12 lit. f / VVG 60
Für den Fall, dass die Rechtsanwältin den Schadenfall rechtzeitig dem Berufshaftpflichtversicherer gemeldet hat, besteht laut Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich (RAAB ZH) kein Anlass, einer Klientin zur Sicherstellung allfälliger Schadenersatzansprüche den Berufshaftpflichtversicherer bekannt zu geben. Sofern und soweit die versicherte Anwältin die Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über den Schadenfall informierte, sind die Rechte der Geschädigten nach VVG 60 von Gesetzes wegen sichergestellt.
Anders wäre nur zu entscheiden gewesen, so die RAAB ZH, wenn die betreffende Anwältin nicht in der Lage gewesen wäre, das Schadenereignis zu melden oder die Klientin über den Namen des Versicherers zu informieren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid im Ergebnis mit Urteil des Einzelrichters vom 04.07.2016 (VB.2016.00170).
Quelle
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
Beschluss vom 03.03.2016
KR160115
ZR 116 (2017) Nr. 8 S. 34 ff.
Weiterführende Informationen
- VB.2016.00170, Endentscheid vom 04.07.2016 | vgrzh.djiktzh.ch
- Überblick: Versicherungspfandrecht