Agenda
- Gegenstand
- Definition
- Gesetzliche Grundlagen
- Rechtsnatur
- Ziele
- Motive
- Verbreitung
- Funktion
- Voraussetzungen
- Haftpflicht-Versicherung
- Dem Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungsleistung
- Folgen
- Geschädigten-Pfandrecht
- Forderung
- Pfandrechts-Entstehung
- Auskunftsrecht
- Pfandgegenstand
- Pfandrechts-Umfang
- Pfandrechts-Wirkung
- Pfandrechts-Ausübung
- Mögliche Massnahmen des geschädigten Dritten
- Direktzahlungsrecht des Versicherers
- Versicherer-Haftung
- Vertrauensschutz des geschädigten Dritten?
- Parteiabrede
- Pfandgläubiger
- Pfandschuldner
- Deckungsberechtigter
- Pfandhaftung
- Anwendungsfälle
- Verwertungsrecht
- Persönliche Haftung
- Untergang
- Verjährung der Pfandforderung
- Detailinformationen zu den weiteren Sicherheiten
- Judikatur
- Literatur
Definition
Versicherungspfandrecht = Sicherheits- und Verwertungsrecht an Versicherungsforderung)
In Französisch:
- Gage légal du tiers lésé
In Italienisch:
Pegno legale del terzo danneggiato
Gesetzliche Grundlagen
- VVG 60
- ZGB 899 ff. als allgemeine Vorschriften für alle Aspekte des (Forderungs-)Pfandrechts
- Forderungspfandrecht | forderungspfandrecht.ch
Ziele
- icherungsmöglichkeit
- Schutz des Geschädigten, der – im Gegensatz zum Geschädigten-Direktanspruch (Motorfahrzeugversicherung nach SVG 65) – kein direktes Klagerecht gegen den Versicherer besitzt
Verbreitung
Selten; aber für diejenigen, die das Versicherungspfandrecht kennen, ein wertvolles Sicherungs- und Druckmittel
Funktion
Verbesserung Opferschutz bei freiwilligen Versicherungen, indem dem Versicherer ermöglicht wird, die Entschädigung direkt dem geschädigten Dritten auszurichten
Voraussetzungen
Das Versicherungspfandrecht hat zwei kumulative Voraussetzungen:
- Haftpflicht-Versicherung
- dem Versicherungsnehmer Geschuldete Versicherungsentschädigung
Haftpflicht-Versicherung
= Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht
- ausservertragliche Haftung
- vertragliche Haftung
- vgl. VVG 59
Dem Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungsleistung
= Pfandrecht nur sofern und soweit der Versicherer zu einer Leistung an den Versicherungsnehmer verpflichtet ist
Recht des Versicherers zur Erhebung von Einreden
- gesetzliche Einreden (VVG 6, VVG 14, VVG 21, VVG 28 ff., VVG 38 – 40)
- vertragliche Einreden (zB Versicherungssumme)
Folgen
VVG 60 begründet nicht ein direktes Recht gegenüber dem Versicherer, sondern nur, aber immerhin, ein Pfandrecht an den aus dem Versicherungsvertrag fliessenden Ansprüchen
- Geschädigten-Pfandrecht
- Pfandrechts-Umfang
- Pfandrechts-Ausübung
- Direktzahlungsrecht des Versicherers
- Versicherer-Haftung
Forderung
Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtigen, den Versicherten.
Vgl. auch
- Ausservertragliche Schadenersatzansprüche
- OR 41 ff.
- unerlaubte Handlung | unerlaubte-handlung.ch
- Vertragliche Schadenersatzansprüche
- Rückgabe des Mietrechts | wohnungsabgabe.ch
- Rechtsschutzversicherung | rechtsschutzversicherungen.ch
- Konventionalstrafe | konventionalstrafe.ch
Pfandrechts-Entstehung
- von Gesetzes wegen (gesetzliches Pfandrecht nach VVG 60)
- Entstehung
- kein Erfordernis einer Willensäusserung des geschädigten Dritten
- Pfandrecht nur, sofern und soweit der Versicherer dem Haftpflichtigen eine Leistung erbringen muss
- Entstehungszeitpunkt
- Umstritten, aber nur dogmatisch von Belang
- Eintritt des schädigenden Ereignisses?
- Entstehung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Versicherer?
- Umstritten, aber nur dogmatisch von Belang
- Untergang
- Tilgung
- Zutreffende Verjährungseinrede
- Vgl. auch Untergang
Auskunftsrecht
Der geschädigte Dritte hat ein Informationsrecht über den Policen-Inhalt. Gegenüber wem (Versicherer oder Versicherungsnehmer) ist umstritten.
Pfandgegenstand
Der Pfandgegenstand des Versicherungspfandrechts bildet der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer:
- Schadenersatzanspruch
- Vermögensschaden
- immaterieller Schaden
- Verzugszinsen
- Prozesskosten
- Ausnahme
Pfandrechts-Umfang
Das Pfandrecht besteht u.E. nur sofern und soweit ein Versicherungs(haupt)anspruch des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten gegen den Versicherer.
Pfandrechts-Wirkung
Das Versicherungspfandrecht bewirkt, dass dem Versicherungsnehmer die freie Verfügung über die pfandbelastete Versicherungsentschädigung entzogen ist. Das Pfandrecht bewirkt im Betreibungsfalle, dass der Betrag einem anderen Gläubiger nicht zur Verfügung steht und im Konkursfalle, dass die Versicherungsleistung als Pfandgegenstand bei Kollokation unter den faustpfandversicherten Forderungen zugunsten des geschädigten Dritten zu verwenden ist.
Weiterführende Informationen
- Pfandversicherte Forderungen | kollokationsplan.ch
Pfandrechts-Ausübung
Die Ausübung des VVG 60-Pfandrechts wird zum Thema, wenn sich der Versicherer weigert, direkt an den Geschädigten zu bezahlen.
Es bestehen folgende Optionen:
- Geschädigter Dritter
- Schadenersatzklage gegen den Versicherten
- Klage gegen den Versicherer?
- Grundsatz
- Kein direktes Klagerecht vs. Versicherer (vgl. VVG 60)
- Ausnahmen
- Prozesseinlassung des Versicherers
- Mittelbare Einlassung des Versicherers durch Nichtgeltendmachung der Verjährung, weder für sich, noch für den Versicherten, oder im Prozess, nach Treu und Glauben (vgl. ZGB 2 Abs. 2)
- Recht des Versicherers nach Einlassung das Beneficium excursionis realis geltend zu machen (vgl. BGE 86 III 41)
- Grundsatz
- Zwangsverwertung / Betreibung auf Pfandverwertung
- Anwendung der Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
- Betreibung auf Pfandverwertung vs. Haftpflichtigen
- Liquidation
- durch Auszahlung an den geschädigten Dritten
- keine Versteigerung des Anspruchs auf Versicherungsentschädigung
- Vgl. SchKG 151 ff.
- Haftpflichtiger
- Abtretung des Rechts auf Versicherungsdeckung, sofern und soweit der Versicherungsvertrag eine Abtretung zulässt
- Abtretung auch wenn die Haftpflicht nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist
- vgl. OR 164 ff.; BGE 115 II 264
- Leistung von Schadenersatz an den geschädigten Dritten und Klage gegen den Versicherer
- Das den Haftpflichtigen zum Schadenersatz verpflichtende Gerichtsurteil hat keine Wirkungen gegenüber dem Versicherer keine Rechtskraftwirkung
- Streitverkündung an Versicherer für dessen Verfahrenseinbezug
- Urteil ist kein Rechtsöffnungstitel für den geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer, auch wenn er sich die Rechte des Haftpflichtigen abtreten liess (vgl. BGE 87 I 97 ff.)
- Abtretung des Rechts auf Versicherungsdeckung, sofern und soweit der Versicherungsvertrag eine Abtretung zulässt
- Versicherer
- Vide nachfolgend Direktzahlungsrecht des Versicherers
Mögliche Massnahmen des geschädigten Dritten
Der geschädigte Dritte kann alle Massnahmen, die der Verfolgung seines Rechts dienen, ergreifen:
- Beim Haftpflichtversicherer Informationen einholen
- zur Police
- zur Vermeidung eines Überklagens
- zur Deckung
- Informationen über die Höhe früherer Zahlungen aus dem gleichen Schadenfall
- Ziele
- Bonitätseinschätzung
- Vermeidung des Überklagens
- Aufforderung zur Herausgabe von Forderungsurkunden; vgl. SVA V No. 294, S. 586 ff. (ital.)
- zur Police
- Selbst eine Schadenanzeige dem Versicherer einreichen (VVG 38)
- Verjährungsunterbrechung veranlassen; vgl. Verjährung der Pfandforderung
Direktzahlungsrecht des Versicherers
Analog ZGB 906 Abs. 2 kann der vom Pfandrecht wissende Versicherer aufgrund von VVG 60 in fine nur entweder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers direkt an den geschädigten Dritten oder an den Versicherten bezahlen.
Der Direktzahlungsanspruch des geschädigten Dritten bzw. das Direktzahlungsrecht des Versicherers
- vereinfacht für den geschädigten Dritten die Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches
- vermeidet den Zwang des geschädigten Dritten, seinen Anspruch durch Betreibung auf Pfandverwertung geltend machen zu müssen
- gibt dem Versicherer das Recht zu Direktverhandlungen mit dem geschädigten Dritten
Eine durch den Versicherer direkt getilgte Schadenersatzforderung lässt seitens des Versicherten das entsprechende Passivum untergehen
Versicherer-Haftung
Der Versicherer ist – verschuldensunabhängig – für alle Handlungen, die das Geschädigten-Pfandrecht beeinträchtigen (vgl. VVG 60 Abs. 2).
Verhandlungen mit oder Zahlungen an den Haftpflichtigen ohne Genehmigung des geschädigten Dritten lassen den Versicherer Gefahr laufen, ein zweites Mal (an den Geschädigten) bezahlen zu müssen.
Vertrauensschutz des geschädigten Dritten?
Der geschädigte Dritte kann zwar bei versicherungspflichtigen Berufsgattungen darauf vertrauen, im Schadenfall sei eine Deckung vorhanden und die Rechte gemäss VVG 60 könnten wahrgenommen werden.
Der Berufshaftpflichtversicherer, zB eines Rechtsanwalts, ist nicht verpflichtet, die Berufstätigkeit des Versicherten zu überwachen und hierfür Schutzmassnahmen zu ergreifen (vgl. BGE 4A_527/2008 vom 11.03.2009)
Parteiabrede
Für Parteiabreden zum Versicherungspfandrecht gilt:
- Keine Abänderung des Versicherungsanspruch zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Dritten
- Einseitig zwingende Norm (vgl. VVG 98)
- Keine Einschränkung oder Ausschliessung des Geschädigten-Pfandrechts
- Zulässigkeit der Zession des Rechts auf Versicherungsentschädigung
Anwendungsfälle
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Versicherungspfandrecht-Anwendungsfälle in der Praxis bekannt:
- Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Wohnungsmieters
- KGer GR vom 25.06.2003, ZB 03 11
- BGE 5C.181/2003 vom 04.11.2003
- Für die Beurteilung des Gerichtsentscheids wurde nicht auf den Mietort-Gerichtsstand, sondern auf den Gerichtsstand des Deckungsanspruchs aus Versicherungsvertrag abgestellt
- Vgl. auch Die Rückgabe des Mietobjektes
- Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer
- Zumindest der vom rechtsschutzversicherten Kläger geschädigte Beklagte besitzt für seine Prozessentschädigung ein Versicherungspfandrecht am Befreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
- Anspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer bzw. den D&O-Versicherer
- Haben sich die Mitglieder des Verwaltungsrats und / oder die Revisionsstelle gegenüber ihren Gläubigern und / oder Aktionären verantwortlich gemacht und besteht hiefür eine Organhaftpflichtversicherung (auch: Director‘s and Officer‘s Liability Insurance, kurz: D&O)
- Weiterführende Informationen
- Organhaftung | organhaftung.ch
- Haftung des Verwaltungsrats | vr-haftung.ch
- Revisorenhaftung | revisoren-haftung.ch
-
- Organhaftpflichtversicherung | d-and-o.ch
Verwertungsrecht
Verwertungsrecht
- Befugnis des Pfandgläubigers, bei Nichtbezahlung der gesicherten Forderung
- die Pfandforderung verwerten zu lassen
- sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB 891 Abs. 1]
Voraussetzungen
- Fälligkeit der Pfandforderung (in aller Regel gegeben)
- Anwendung der Betreibung auf Pfandverwertung
Vorrang vor übrigen Gläubigern
- Betreibung auf Pfandverwertung
- Mehrere Pfandrechte > Anwendung des Altersprioritätsprinzips [vgl. ZGB 893]
- Konkursverfahren
- Zulassung der pfandversicherten Forderung unter den „Pfandversicherten Forderungen“ im Kollokationsplan
- Weiterführende Informationen
- Kollokationsantrag | forderungseingabe.ch
-
- Faustpfandversicherte Forderungen | kollokationsplan.ch
Persönliche Haftung
Der Pfandschuldner (Haftpflichtige) haftet trotz Versicherungspfandrecht mit seinem sonstigen Vermögen fort
Untergang
Der Gesetzgeber hat die Untergangsgründe nicht geregelt. Der typische Untergangsgrund ist die Tilgung der Schadenersatzforderung.
Verjährung der Pfandforderung
- Verjährung
- Der Grundsatz, wonach das Fahrnispfandrecht auch für verjährte Forderungen geltend gemacht werden kann bzw. die Bezeichnung der Pfandschuld im Pfandvertrag zu einer Verjährungsunterbrechung führt, kann beim Versicherungspfandrecht nicht ohne weiteres Anwendung finden.
- Rechtszeitige Verjährungsunterbrechung ist unumgänglich.
- Verjährungsunterbrechung
- Es gelten die allgemeinen Verjährungsunterbrechungsregeln
- Schlichtungsbegehren oder – sofern erforderlich – Direktklage
- Betreibung
- Verjährungseinredeverzichtserklärung des Haftpflichtigen und des Versicherers
- Es gelten die allgemeinen Verjährungsunterbrechungsregeln
- Pfandverwertung trotz Verjährung
- Die Verjährung der Pfandforderung hindert den Pfandgläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechts [vgl. OR 140]
Detailinformationen zu den weiteren Sicherheiten
- Sicherheiten | sicherheiten.ch
Judikatur
- BGE 115 II 264 (Abtretbarkeit des Befreiungsanspruches).
- HGer ZH, 21.01.1998, SG 1294.2 (Pfandrecht gem. Art. 60 am Befreiungsanspruch).
- BGer, 14.03.2002, 7B/2002 (Abtretbarkeit des Befreiungsanspruches).
- KGer GR, 25.06.2003, ZB03 11 (Gerichtsstand für Pfandverwertung).
- BGer, 04.11.2003, 5C.181/2003 (Gerichtsstand für Pfandverwertung).
- HGer ZH, 30.01.2004, ZR 2004 Nr. 75 (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch).
- BGer, 24.02.2004, 5C.2004 (Gerichtsstand für Pfandverwertung).
- BGer, 09.10.2007, 4A_155/2007 (direktes Forderungsrecht des Geschädigten).
- BGer, 11.03.2009, 4A_527/2008 (Zeitpunkt der Geltendmachung des abgetretenen Versicherungsanspruchs).
- ZR 116 (2017) Nr. 8 S. 34 ff. (VVG 60 / Berufshaftpflichtversichererbekanntgabe nur unter Bedingungen).
- Urteil VGer ZH vom 04.07.2016 (VB.2016.00170).
Literatur
- EISNER-KIEFER A., Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), in: T. Probst / F. Werro, Strassenverkehrsrechts-Tagung 10.-11.06.2010, Bern 2010, 223-263.
- FELLMANN W., Irrungen und Wirrungen des direkten Forderungsrechts, HAVE-Haftpflichtprozesstagung, Zürich 2008, 81-111.
- FUHRER S., Versicherung und Bauschäden – System und Praxisfragen, in: Schweizerische Baurechtstagung, Freiburg 2005, 170-203.
- FUHRER S., Das direkte Forderungsrecht in der Haftpflichtversicherung: hilfreich und notwendig, HAVE 2009, 152-157.
- GUTZWILLER P.C., Haftpflichtversicherung: Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzanspruch und Befreiungsanspruch, ZR 2004, Nr. 75.
- HALLER M., Organhaftung und Versicherung: die aktienrechtliche Verantwortlichkeit und ihre Versicherbarkeit unter besonderer Berücksichtigung der D&O-Versicherung, Zürich, 2008.
- HUNZIKER-BLUM F., Das Pfandrecht am Rechtsschutz-Versicherungsanspruch, HAVE 2010, 192-196.
- STRAUB Y., Das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer, de lege lata – de lege ferenda, HAVE 2009, 145-151.