Unternehmenssteuern
Die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ist im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt.
Infolge dieser Rechtsunsicherheit musste das Bundesgericht urteilen (wir berichteten in Steuern – Kein Steuerabzug für Bussen). Das Bundesgericht entschied in seinen Urteilen 2C_916/2014 und 2C_917/2014 vom 26.09.2016, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck im geltenden Recht steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Bereits damals vertrat der Bundesrat die gleiche Auffassung.
Der Bundesrat verabschiedete anschliessend an seiner Sitzung vom 16.11.2016 die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. Das Parlament hatte den Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten, die solche Zahlungen explizit als nicht abzugsfähig erklärt.
Die betreffende bundesrätliche Botschaft liegt seither vor. Der nun vorgelegte Gesetzesentwurf schliesst Bestechungsgelder an Private sowie Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, von der Abzugsberechtigung auch aus. – Wie bereits in den bundesgerichtlichen Verfahren differenziert, bleiben gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck weiterhin von den Steuern abzugsfähig.
Quelle
LawMedia-Team