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Rechtsgebiete / Bau- und Planungsrecht

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Inanspruchnahme Nachbargrundstück für Abgrabungsarbeiten auf eigenem Grundstück

Datum:
25.05.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht
Stichworte:
Entschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 695 / PBG ZH §§ 229 und 230

Basis für die vorliegende Streitsache war die rechtskräftig bewilligte Erstellung eines teilweise bis an die Grenze des Nachbargrundstücks stossenden Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss bewilligte die Baubehörde dem privaten Rekursgegner die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gegen Entrichtung einer Entschädigung.

Im konkreten Fall erwies sich, dass aufgrund der eindeutigen Interessenlage der Nachbar im Rahmen des verhältnismässig schmalen Grundstückstreifens von 0,7 m für die angeordnete Baugrubensicherung und die Bauabschrankungen entsprechende Eingriffe in seine Gartenanlage (u.a. Abgrabungen, Entfernung der Hecke, des Drahtzauns und teilweise des Gartensitzplatzes) zu dulden hatte.

Die von der Vorinstanz nach der üblichen Formel berechnete Entschädigung für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes von CHF 664 war korrekt und daher nicht zu beanstanden.

Weiter hatte der Bauherr die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Behebung von durch Bauarbeiten verursachten Schäden alleine zu tragen (vgl. auch BRKE II Nr. 0028/2008 = BEZ 2009 Nr. 61).

Der duldungsverpflichtete Nachbar hat aber auch bei direktem Eingriff in die Substanz seines Grundstücks gestützt auf ZGB 641 Abs. 2 einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (vgl. BGE 111 II 24 ff.). Eine solche Verpflichtung wird denn auch üblicherweise im Rahmen des Hammerschlagsrechts von PBG § 229 statuiert, weshalb der angefochtene Baubeschluss um eine entsprechende Nebenbestimmung zu ergänzen war. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche wären indessen auf dem Zivilweg geltend zu machen.

Quelle

BRGE I Nr. 0054/2014 vom 25.04.2014 = BEZ 37 (2017) Nr. 40 S. 24 ff.

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