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Rechtsmissbrauch im Baubewilligungsverfahren: Angabe Erstwohnungsnutzung trotz ungenügender Nachfrage

Datum:
03.05.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Baubewilligung, Zweitwohnungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZWG 2 Abs. 2 und 3, 6, 7 Abs. 1 lit. a und b, 14 sowie ZWV 3 Abs. 1 und 6; aZWV 89 Abs. 1, 100 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 4 / BV 5 Abs. 3, 9, 75b / ZGB 2

Ist eine Erstwohnungs-Nutzung aufgrund der aktuell ungenügenden Nachfrage ausgeschlossen, ist es offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn der Bauherr im Baugesuch angibt, Erstwohnungen erstellen zu wollen.

Die Erstwohnungsnachfrage ist eines der Kriterien für die Prüfung, ob eine Nutzung als Erstwohnung überhaupt möglich ist; dabei ist die Anzahl Wohnungen zu berücksichtigen, die gleichzeitig auf den Markt gelangen.

Es wird davon ausgegangen, dass ZWG 14 die Gefahr in sich berge, dass von auf eine Sistierung der angegebenen Nutzung spekuliert werde.

Quelle

BGE 1C_159/2015 vom 03.05.2016   =   Die Praxis 3/2017, Nr .17, S. 167 ff.

Art. 14 ZWG   Sistierung

1 Die Baubewilligungsbehörde sistiert auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 während einer bestimmten Dauer, wenn:

  1. die Nutzungsbeschränkung infolge besonderer Umstände wie Todesfall, Wohnsitzwechsel oder Zivilstandsänderung vorübergehend nicht eingehalten werden kann; oder
  2. die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, die Wohnung öffentlich ausgeschrieben und erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen angemessenes Entgelt rechtmässig nutzen.

2 Sie verlängert die Sistierung nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

3 Sie ordnet zusammen mit der Sistierung nach Absatz 1 Buchstabe b und bei jeder Verlängerung die Neueinschätzung des amtlichen Werts der Wohnung auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an.

4 Der Bundesrat regelt die Dauer der Sistierungen und ihrer Verlängerungen sowie die Einzelheiten des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere die Anforderungen an die öffentliche Ausschreibung der Wohnung.

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