Der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Untersuchungsergebnisse eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis (Arztgeheimnis).
Ohne weitergehende Arbeitnehmerermächtigung darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zu folgendem Äussern:
- zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit
- zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit
- zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt.
Das Bundesgericht bestätigt damit die Verurteilung eines Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat.
Quelle
BGE 6B_1199/2016 vom 04.05.2017 = BGE 143 IV 209 ff.
Weiterführende Informationen
- BGE 6B_1199/2016 vom 04.05.2017 = BGE 143 IV 209 ff. | relevancy.bger.ch
- Vertrauensarzt
- Muster
- Musterschreiben: Aufforderung zur Vertrauensarzt-Konsultation
- Vertrauensärzte | vertrauensaerzte.ch