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Arztzeugnis

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Vertrauensarzt

Rechtsgebiet:
Arztzeugnis
Stichworte:
Arztzeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konsultation Vertrauensarzt

Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses bestehen, kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt legitim sein. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Treuepflicht (vgl. Art. 321a OR) darf der Arbeitgeber in einem solchen Fall vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

Anspruchsgrundlage

In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob für eine Vertrauensarzt-Konsultation eine vertragliche Abrede erforderlich ist oder der gehegte Unrichtigkeitsverdacht alleine genügt. Es ist daher eine klare Regelung im Arbeitsvertrag ratsam. Der Arbeitgeber hat das Aufgebot zur vertrauensärztlichen Untersuchung nicht zu begründen.

Arztgeheimnis

Meistens wird bei solchen Vereinbarungen nicht nur das Recht des Arbeitgebers statuiert, den Arbeitnehmer durch den Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sondern gleichzeitig auch die Entbindung des Arztes vom Arztgeheimnis in Bezug auf den ärztlichen Befund. Der Arbeitgeber hat das Aufgebot zur vertrauensärztlichen Untersuchung nicht zu begründen.

Ohne weitergehende Ermächtigung des Arbeitnehmers als zuhanden des Arbeitgebers ein ärztliches Zeugnis zu verfassen, darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer, zum Grad der Arbeitsunfähigkeit und zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder um einen Unfall handelt; Informationen über weitergehende Untersuchungsergebnisse verletzen das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis (vgl. BGE 6B_1199/2016 vom 04.05.2017 = BGE 143 IV 209 ff.)

Auswahl und Kosten

Der Vertrauensarzt wird vom Arbeitgeber ausgewählt. Dieser hat jedoch auch die Untersuchungskosten zu tragen. Gegenüber dem Arbeitgeber dürfen i.d.R. nur Patienteninformationen bekannt gegeben werden, welche den Umstand, die Zeitdauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit betreffen. Weitere Auskünfte darf der Arzt nur erteilen, wenn ihn der Patient von der Schweigepflicht entbindet.

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