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Internationales Recht

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Anerkennung ausländischer Konkursverfahren: Modernisierung durch Vereinfachung

Datum:
06.06.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Internationales Recht
Stichworte:
Anerkennung ausländischer Konkursverfahren, Anerkennung ausländischer Nachlassverträge, Anschlusskonkursverfahren, IPRG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

IPRG 166 ff. / Kenntnisnahme Vernehmlassungsergebnisse + Verabschiedung Botschaft

Einleitung

Erinnerlich beabsichtigt der Bundesrat das internationale Konkursrecht zu modernisieren und dabei das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge zu vereinfachen. Am 24.05.2017 hat der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die betreffende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

IST-Zustand: Kosten- und zeitintensives Anerkennungsverfahren (IPRG 166 ff.)

Die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden:

  • Anerkennung von Verfahren
    • die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden
    • mit Gegenrechtsgewährung durch den Eröffnungsstaat
  • (automatische) Durchführung eines inländischen Hilfsverfahrens (Anschlusskonkurs, Minikonkurs, Rechtshilfekonkurs o.ä.)
    • (separate) Verwertung das in der Schweiz gelegenen Vermögens zugunsten der Gläubiger mit besonderem Bezug zur Schweiz
    • Überweisung nur eines allfälligen Überschusses an den ausländischen Insolvenzverwalter.

Nachteile für die in- und ausländischen Gläubiger

Die zahlreichen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere der Gegenseitigkeitsnachweis, verzögern oder verunmöglichen teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen. Dies schadet den Interessen der in- und ausländischen Gläubiger:

  • Ohne Konkursanerkennung bleibt die Einzelzwangsvollstreckung weiterhin möglich
    • Folge:
      • Einzelne Gläubiger können zum Nachteil aller anderen auf das Schuldnervermögen greifen
  • Selbst da, wo es gar keine schutzwürdigen inländischen Gläubiger gibt, wird ein obligatorisches Hilfsverfahren durchgeführt
    • Folge:
      • Zweckverfehlung
  • Mangelnde Koordination mit zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren
    • Folgen:
      • Ineffizienz
      • Doppelspurigkeiten
    • Grenzüberschreitende Unternehmenssanierungen können an diesen rechtlichen Hürden scheitern
      • Folge:
        • Negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer und Gläubiger im In- und Ausland.

Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens

Ineffizienz und Kostspieligkeit

Als ineffizient und teuer erweisen sich:

  • der Gegenrechtsnachweis als Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens;
  • das Hilfsverfahren, welches die pfandgesicherten und in der Schweiz wohnhaften privilegierten Gläubiger schützen soll, wo es keine solchen Gläubiger gibt.

Geplante Neuerungen

Die geplanten Neuerungen sind:

  • Streichung des Gegenrechtsnachweises
  • Durchführung des Hilfsverfahrens nur noch, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger existieren
  • Verbesserung der Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger, die künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben können, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen, mit dem Ziel, Kosten und ineffiziente Parallelverfahren zu vermeiden.

Ziele des Gesetzgebers

Mit der geplanten Revision will der Bundesrat

  • der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft Rechnung tragen
  • eine bessere Koordination mit zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren ermöglichen.

Die vorgeschlagenen Neuerungen werden in ihren Grundzügen seit 2011 im Bankeninsolvenzrecht angewandt. Dort haben sie sich seither bewährt.

Quelle

Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.05.2017

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