Anspruch auf Schadenersatz
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der nachfolgend dargestellte Fall den Flughafen München in Deutschland betrifft und daher nur beschränkt auf schweizerische Verhältnisse übertragbar ist.
Verpasst ein Fluggast seinen Flug,
- nach rechtzeitiger Gepäckaufgabe
- weil er auf die Abwicklung der Sicherheitskontrolle wartet und durch einen Mitarbeiter des Flughafenbetreibers darauf hingewiesen wird,
- er könne einen anderen Bereich der Sicherheitskontrolle benutzen
- um diese schneller passieren zu können,
- weil er dieser Aufforderung folgt,
haftet der Flughafenbetreiber aus Schadenersatz nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Dabei trifft den Fluggast die Obliegenheit, nicht in der Schlange zu verbleiben, wenn die Gefahr des Flugverpassens besteht, sondern sich zum Kontrollpersonal nach vorne zu begeben und darauf aufmerksam zu machen. – Unterlässt er dies, trifft ihn ein Mitverschulden, welches in casu mit einem Selbstverschuldensanteil von 20 % eingestuft wurde.
Quelle
AG Erding Az.: 8 C 1143/16 vom 23.08.2016
Weiterführende Informationen
- AG Erding, Endurteil v. 23.08.2016 – 8 C 1143/16 | gesetze-bayern.de
- Anwendungsbereich Fluggastrechte