Die EU-VO (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen vom 11.02.2004 (VO EG) ist wie folgt anwendbar:
Sachlicher Anwendungsbereich
VO-betroffene Flüge
- Operation-Arten
- Linienflug
- Charterflug
- Flugleistung als Teil eines Pauschalreise-Leistungsbündels
- Flugleistung als ein isolierte Einzelleistung
- Abflugort
- Airport in der Schweiz
- EG-Flughafen
- Zielort des Fluges (VO (EG) 3 Abs. 1 lit. b)
- Airport in der Schweiz
- EG-Flughafen
- Drittstaat
Sitz der Airline
- unerheblich (VO (EG) 3 Abs. 1 lit. a)
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Code-Sharing-Abkommen zwischen einer schweizerischen Airline und der Airline eines Drittstaates
- Flug-Durchführung der Drittstaat-Airline in die Schweiz
aus mehreren Abschnitten bestehender Flug oder Hin- und Rückflug
- je nach Sprachenfassung unterschiedliche Formulierung von EU-VO (EG) 3 Abs. 1 lit. a
- D-Fassung
- Fokus Flug
- F- und E-Fassung
- Fokus Departure-Airport
- Schutzfunktion-Auslegung der EU-VO (EG)
- Fokus Departure-Airport
- D-Fassung
- Rechtsprechung
- Flüge mit mehreren Abschnitten oder bei Rundflügen mit Hin- und Rückflug
- Annahme eines einheitlichen Flugs
- Departure-Airport = Schweizer Airport oder EG-Airport
- Anwendung der EU-VO (EG) auch auf den zweiten Flugabschnitt oder auf den Rückflug
- Flüge mit mehreren Abschnitten oder bei Rundflügen mit Hin- und Rückflug
Persönlicher Anwendungsbereich
Anspruchsberechtigter
- Fluggast
- Funktionsunabhängig
- Konsument
- Berufsreisender
- Ausnahme
- Kostenlos reisender Fluggast
- Reisender, der zu nicht öffentlich verfügbarem reduziertem Tarif reist
- Anwendungsfälle
- Airline-Mitarbeiter
- Reisebüro-Angestellte
- etc.
- Anwendungsfälle
- Funktionsunabhängig
- Pauschalreisende
- Flugpreis
- Keine Kenntnis des Flugpreises, den der Reiseveranstalter mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbart hat
- Reisender, der zu öffentlich verfügbarem Preis reist
- Flugpreis
Anspruchsgegner
- (effektiv) ausführende Fluggesellschaft (Airline)
- Art der Airline
- Flagcarrier
- Low-cost-Airline
- etc.
- Anknüpfung an die Beförderung und nicht an den Vertrag
- Mit oder ohne Vertragsverhältnis zwischen Fluggast und Airline
- Keine Inanspruchnahme des Reiseveranstalters, der den Flug nicht selbst durchführt
- Airline als Ansprechpartner am Flughafen, wo er mit einer Nichtbeförderung oder Flugverspätung konfrontiert wird
- für Unterstützungsleistungen
- für Ausgleichsleistungen
- Art der Airline
Voraussetzungen
- Buchungsbestätigung für Flug (vgl. EU-VO (EG) 3 Abs. 2 lit. a i.V.m. VO (EG) 2 lit. f + g)
- Flugschein
- Papierflugschein
- Elektronisches Ticket
- Kein Flugschein, infolge Reisebüro-Versäumnis der Buchungsweiterleitung an die Airline
- Kein Rechtsverlust für den Fluggast
- Flugschein
- Erscheinen zum Abflug (vgl. EU-VO (EG) 3 Abs. 2 lit. a)
- rechtzeitig zur angegebenen Zeit am erwähnten Ort oder
- 45 Minuten vor dem Abflug zur Abfertigung am Schalter
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 395 ff.
- FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 1 – 14
Nonstop-Flug und Direkt-Flug sind nicht dasselbe
Auf den ersten Blick denken Reisende, die beiden Begriffe seien Synonyme und würden das Gleiche bedeuten. Dem ist aber nicht so:
- Nonstop-Flug
- = schnellstmögliche Flugverbindung von A nach B, d.h. ohne Zwischenhalt zwischen Start und Landung, die direkte Flugvariante
- Direkt-Flug
- = Direktflug bedeutet, dass die Passagiere bei einer Zwischenlandung nicht umsteigen müssen, wobei es verschiedene Gründe für die Zwischenlandung geben kann:
- Flugzeug-Betankung
- Crew-Austausch
- etc.
- = Direktflug bedeutet, dass die Passagiere bei einer Zwischenlandung nicht umsteigen müssen, wobei es verschiedene Gründe für die Zwischenlandung geben kann: