SchKG 293, SchKG 293a Abs. 3, SchKG 293d e contrario / ZPO 251 lit. a
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um provisorische Nachlassstundung mit gleichzeitiger Konkurseröffnung zu beurteilen.
Dabei kam es zu folgendem Schluss:
Lässt das Gesuch um provisorische Nachlassstundung keine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und damit der Sanierungsaussichten zu, so darf der Konkurs nicht ohne weiteres eröffnet werden. Es ist vielmehr dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, das Fehlende nachzubringen. Erfolgt die erforderliche Klärung nicht, so ist auf das Nachlassstundungsgesuch nicht einzutreten und es ist kein Konkurs zu eröffnen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Urteil vom 21.11.2016
PS160185
ZR 115 (2016) Nr. 71 S. 276 ff.