Der Nachlassrichter geht bei der Behandlung des Nachlassstundungsgesuches wie folgt vor:
Verfahren
Untersuchungsmaxime
- = Prüfung der Voraussetzungen der Nachlassstundung von Amtes wegen (ZPO 255)
- Freiwillige Gerichtsbarkeit
Verfahrensart
- Summarverfahren
- Freiwillige Gerichtsbarkeit
Vorsorgliche Massnahmen
- Nachlassrichter-Entscheid zur Erhaltung des Schuldnervermögens (vgl. SchKG 293 Abs. 3)
Stundungsbewilligung (provisorische Nachlassstundung)
- Provisorische Bewilligung der Nachlassstundung einstweilen für höchstens 2 Monate, für Abwendung des drohenden Betreibungsdrucks
- Sofortiger Entscheid nach Eingang des Stundungsgesuchs oder nach Überweisung der Akten durch den Konkursrichter
- Wirkungen
- Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie die definitive Nachlassstundung (SchKG 293c Abs. 1)
- Verlängerungsmöglichkeit bis max. 4 Monate, auf Antrag (SchKG 293a Abs. 2)
- Ernennung des provisorischen Sachwalters (SchKG 293b)
- mit Auftrag zur
- Prüfung der wirtschaftlichen Lager des Schuldners
- Prüfung der Sanierungsaussicht
- Befugnisse wie ein definitiver Sachwalter (vgl. SchKG 298)
- SHAB-Publikation (SchKG 293a i.V.m. SchKG 296)
- Anmerkung im Grundbuch (SchKG 293a i.V.m. SchKG 296)
- Keine Anfechtung
- Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und die Einsetzung eines provisorischen Sachwalters können nicht angefochten werden (SchKG 293d)
Verhandlung
- Vorladung Gesuchsteller (Schuldner oder Gläubiger)
- Anhörung auch anderer Gläubiger (SchKG 294 Abs. 1)
Entscheid Nachlassgericht
Der Nachlassrichter hat formal folgende Optionen:
- Nichteintreten auf das Gesuch von Schuldner oder Gläubiger aus formellen Gründen bzw. Rückweisung an den Konkursrichter
- Nachlassstundungs-Bewilligung
- Abweisung des Stundungsgesuches
Der Nachlassrichter kann materiell entscheiden:
- Stundungsbewilligung
- bei Aussicht auf des Zustandekommen eines Nachlassvertrages (SchKG 294 Abs. 2 bzw. SchKG 295 Abs. 1)
- Zustimmungs-Wahrscheinlichkeit
- Bestätigungs-Wahrscheinlichkeit
- Sicherstellungs-Wahrscheinlichkeit in Bezug auf bestimmte Gläubiger im Bestätigungszeitpunkt (vgl. BGE 5P.275/2003)
- Vollzugs-Wahrscheinlichkeit, auch in Bezug auf die Kosten (vgl. SchKG 306)
- bei Sanierungsinteresse
- bei Gläubigerinteresse
- bei Berücksichtigung öffentlicher Interessen
- Arbeitsplatzerhaltung
- Erhaltung unabhängiger Unternehmen
- bei Aussicht auf des Zustandekommen eines Nachlassvertrages (SchKG 294 Abs. 2 bzw. SchKG 295 Abs. 1)
- Konkurseröffnung, wenn keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages besteht (SchKG 294 Abs. 3 bzw. SchKG 296b)
Weiterziehung Entscheid
Provisorische Stundungsbewilligung und provisorischer Sachwalter
- Keine Anfechtbarkeit (SchKG 293d)
Definitive Stundungsbewilligung und definitiver Sachwalter
- Beschwerdeweiser Weiterzug ans obere Nachlassgericht (ZPO 319 ff. i.V.m. SchKG 294 und ZPO 309 Ziffer 7)
- Schuldner bzw. gesuchstellender Gläubiger
- in allen Fällen (SchKG 294 Abs. 3)
- andere Gläubiger
- nur, aber immerhin gegen Ernennung des Sachwalters
- fehlende Unabhängigkeit
- Kostspieligkeit
- nur, aber immerhin gegen Ernennung des Sachwalters
- Novenausschluss
- BGE 5A_405/2011
- Beschwerde in Zivilsachen ans Schweizerische Bundesgericht
- BGG 98 (BGE 135 III 430)
- Schuldner bzw. gesuchstellender Gläubiger
Judikatur
- ZR 115 (2016) Nr. 71 S. 276 ff. (Keine Konkurseröffnung bei unvollständigem Nachlassstundungsgesuch)