Seit anfangs 2016 dürfen längere Strecken nicht mehr rückwärtsgefahren werden. Was ist noch erlaubt und wann macht man sich strafbar?
Artikel 17 Absatz 3 der Verkehrsverordnung (SR 741.11) schreibt vor, dass das Rückwärtsfahren von längeren Strecken nur noch zulässig ist, wenn das Wenden oder Weiterfahren unmöglich ist. Sofern über einen Umweg an das Ziel gelangt werden kann, ist der Lenker gezwungen diesen in Kauf zu nehmen. Weiter gilt zu beachten, dass die Person, welche rückwärtsfährt, keinen Vortritt hat gegenüber den vorwärtsfahrenden Fahrzeugen. Und auch das Tempo muss der Situation angepasst werden. Vorgeschrieben wird Schritttempo. Ausserdem wird für das Rückwärtsfahren empfohlen, eine Hilfsperson beizuziehen oder allenfalls eine Rückfahrkamera zu benützen. Untersagt ist auch das rückwärts überqueren von Bahnübergangen oder unübersichtliche Strassenverzweigungen.