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Immaterialgüterrecht Schweiz / Immaterialgüterrecht

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Gerichtliche Zustellungen nicht an Patentregister-Vertreter

Datum:
05.07.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Immaterialgüterrecht Schweiz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 136 f., ZPO 140 und ZPO 141 Abs. 1 lit. c / PatG 13 + PatG 48a

Anlass zur Prüfung einer Beschwerde in Zivilsachen gaben die Zustellungen von zwei vorinstanzlichen Verfügungen betreffend das Streitpatent an die im Patentregister eingetragene Patentanwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es handle sich dabei um eine Vertreterin im Sinne von ZPO 137, eventualiter liege die Bestellung eines Zustelldomizils in der Schweiz von ZPO 140 und ZPO 141 Abs. 1 lit. c vor, weshalb die (erste) Zustellung nicht auf dem Rechtshilfeweg direkt an die Beschwerdeführerin hätte erfolgen dürfen; es sei daher zu Unrecht ein Abwesenheitsurteil ergangen.

Es war daher zu prüfen, ob die für das Streitpatent im Patentregister eingetragene Vertreterin für das vorinstanzliche Verfahren als Vertretung der Beschwerdeführerin im Sinne von ZPO 137 bzw. die angegebene Adresse als Zustelldomizil nach ZPO 140 zu betrachten war.

Im Rahmen einlässlicher Ausführungen kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Einführung der ZPO resp. die Revision des PatG dazu führte, dass

  • der Vertretungszwang durch das Erfordernis zur Bezeichnung eines Zustelldomizils für Verwaltungsverfahren ersetzt wurde;
  • ein allfällig bestellter Vertreter dadurch – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht (wiederum) in (sämtlichen) Gerichtsverfahren an die Stelle des auswärtigen Patentinhabers tritt; im Gegenteil beschränke sich die Regelung im Patentgesetzes zur Vertretung nunmehr allgemein auf Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (PatG 48a).

Der Eintrag der Vertreterin im Patentregister begründete daher weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach ZPO 137, noch ein Zustelldomizil nach ZPO 140 und ZPO 141 Abs. 1 lit. c.

Gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin gelten daher als unzulässig.

Die Beschwerde wurde folglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Quelle

BGE 4A_222/2016 vom 15.12.2016 = BGE 143 III 28 ff.

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