SchKG 144 Abs. 3 und 4, SchKG 157 und SchKG 262
Praxisänderung des Bundesgerichts
Auch bei der Grundstückverwertung in der Betreibung auf Pfändung gehören aufgrund einer Praxisänderung des Bundesgerichtes die Grundstückgewinnsteuern – wie bei der Verwertung im Konkurs oder in der Betreibung auf Grundpfandverwertung – neu zu den Verwertungskosten.
Damit sind die Grundstückgewinnsteuern vom Bruttosteigerungserlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettosteigerungserlös an die Pfändungsgläubiger verteilt wird.
Damit gilt für alle drei Grundstückverwertungsanlässe die gleiche Grundsteuerbehandlung:
Die Praxisänderung bewirkt eine Verbesserung der Rechtssicherheit und ist daher zu begrüssen.
Quelle
BGE 5A_989/2016 vom 21.02.2017